2012/05/001 Medically Assisted Suicide Bill

Es gibt 3 Antworten in diesem Thema, welches 388 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Luciano Marani.


  • Honorable Member of The Assembly,


    zur Abstimmung steht der folgende Entwurf.


    Bitte stimmen Sie mit Aye oder Nay oder Abstention.


    Die Abstimmung dauert gemäß den Standing Orders wenigstens 24, höchstens 96 Stunden.
    Das Ergebnis kann vorzeitig festgestellt werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit für oder gegen den Antrag feststeht.



    ____________________
    Luciano Marani, Senior Assemblyman


    Medically Assisted Suicide Bill


    Section 1 - Purpose and Title of this Act
    (1) Dieses Gesetz dient dem Recht eines Menschen, einen würdevollen Tod herbeizuführen.
    (2) Es soll als Medically Assisted Suicide Act (MASA) zitiert werden.


    Section 2 - Preconditions
    (1) Um Sterbehilfe kann gebeten werden, wenn der Betroffene
    1. eine Lebenserwartung von höchstens sechs Monaten hat und
    2. unheilbar an persönlichen Qualen, insbesondere erheblichen Schmerzen leidet.
    (2) Die Bitte um Sterbehilfe muss ausdrücklich, ernstlich und schriftlich erfolgen.
    (3) Die Lebenserwartung, welche der behandelnde Arzt in Aussicht stellt, ist von zwei weiteren Ärzten zu bestätigen.


    Section 3 - Petitioner
    (1) Ist der Betroffene imstande, einen freien Willen zu bilden, zu äußern und zu betätigen, so hat er selbst die Bitte wörtlich zu äußern und das Gesuch selbst zu unterzeichnen.
    (2) Sofern der Betroffene unfähig ist, einen freien Willen zu bildern, zu äußern oder zu betätigen, stehen ihm die folgenden Personen im Sinne dieses Gesetzes gleich:
    1. der vom Betroffenen ernstlich, ausdrücklich und schriftlich bestimmte Bevollmächtigte,
    2. der Ehegatte des Betroffenen,
    3. der nächste Angehörige, wobei bei gleichem Verwandschaftsgrad der Vorfahre vor dem Nachkommen Vorrang hat.


    Section 4 - Formalia
    (1) Ist die Bitte um Sterbehilfe geäußert, sind vom behandelnden Arzt die Bedingungen nach Section 2 und 3 zu überprüfen.
    (2) Der Betroffene ist nach dem Vorliegen aller Bedingungen ausdrücklich zu unterrichten über
    1. den Vorgang der Sterbehilfe, insbesondere Ablauf sowie technische und medizinische Vorgänge,
    2. die Möglichkeit, mit einem Seelsorger, einem Psychologen oder jeder andern gewünschten Person zu sprechen,
    3. die Möglichkeit, Angehörige oder andere nahestehende Personen zu sprechen oder deren Besuch zu untersagen,
    4. die Möglichkeit, persönliche Schreiben aufzusetzen oder zum Zitat zu geben.
    (3) Er ist anschließend ausdrücklich zu befragen, ob er an seiner Bitte um Sterbehilfe festhalte.
    (4) Der behandelnde Arzt hat dem Betroffenen das schriftliche Gesuch zur Unterzeichnung vorzulegen.
    (5) Die Bitte um Sterbehilfe ist vom Chefarzt des Krankenhauses zu genehmigen, wenn alle Bedingungen vorliegen.


    Section 5 - Local and Temporal Conditions
    (1) Die Sterbehilfe soll ausschließlich in einem Krankenhaus erfolgen.
    (2) Zwischen der Genehmigung der Sterbehilfe, ihrer unverzüglichen Bekanntgabe an den Betroffenen und ihrer Leistung sollen wenigstens drei Tage liegen.
    (3) Die Sterbehilfe soll nicht an einem Freitag, Samstag oder Sonntag geleistet werden.


    Section 6 - Attending Doctor
    (1) Der behandelnde Arzt kann es ablehnen, die Sterbehilfe zu leisten. Dann hat ein anderer Arzt, der es nicht ablehnt, die Behandlung zu übernehmen. Findet sich kein Arzt, hat der Chefarzt des Krankenhauses die Behandlung zu übernehmen.
    (2) Der behandelnde Arzt hat den Aufbau zu beaufsichtigen und selbst den Zugang für die Infusion zu setzen. Er hat alle wesentlichen Schritte dabei dem Betroffenen zu erklären.
    (3) Nachdem der Zugang gelegt ist, hat er den Betroffenen ausdrücklich ein letztes Mal zu befragen, ob er an seiner Bitte um Sterbehilfe festhält.
    (4) Sofern der Betroffene seine Bitte aufrechterhält, ist ihm die technische Steuerung zu übergeben.


    Section 7 - Last Decision Principle
    (1) Der Betroffene soll selbst den technischen Vorgang der Schmerzbefreiung einleiten.
    (2) Leitet er ihn aus freien Stücken ein, so soll die erste Infusion ihn von jedem Schmerzempfinden befreien.
    (3) Bestehen an der Befreiung von jedem Schmerzempfinden keinerlei Zweifel, ist die tödliche Infusion durch den behandelnden Arzt einzuleiten.
    (4) Der behandelnde Arzt hat beim Vorgang des Sterbens ununterbrochen anwesend zu sein.
    (5) Die Personen nach Sec. 3 Ssec. 2 sind zuzulassen, sofern durch sie kein Eingreifen in den Vorgang versichert wird.
    (6) Mit der Feststellung des Todeszeitpunktes ist die Sterbehilfe beendet.


    Section 8 - Restrictions
    (1) Es ist einem Arzt unter dem Strafrahmen des Ch. II Art. I Sec. 2 United States Penalty Code verboten, dem Betroffenen, dessen Ehegatten oder Angehörigen die Sterbehilfe vorzuschlagen oder anzudeuten.
    (2) Es ist unter dem Strafrahmen des Ch. II Art. III Sec. 2 Ssec. 2 United States Penalty Code verboten, jemandem tödliche Stoffe zur eigenen Anwendung zu überlassen.
    (3) Es ist unter dem Strafrahmen des Ch. II Art. III Sec. 3 United States Penalty Code verboten, den Vorgang der Sterbehilfe zu unterbrechen.


    Section 9 - Entry into Force
    Dieses Gesetz tritt gemäß den Regelungen der Rechtsordnung von Astoria State in Kraft.


  • Honorable Members of The Assembly,


    2 von 3 Commoners haben ihre Stimme abgegeben. Das Ergebnis:


    2 Aye
    0 Nay
    0 Abstention


    Es steht eine unumstößliche Mehrheit fest.
    Der Antrag wurde somit angenommen.


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    ____________________
    Luciano Marani, Senior Assemblyman

  • David Clark

    Hat das Label Records (The Assembly - Astor 1.0) hinzugefügt

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