S.2011-075 Election of the House of Representatives Bill

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  • Honorable Representatives:


    Stimmen Sie der Verabschiedung des angehängten Entwurfes zu?


    Bitte stimmen Sie mit Yea oder Nay.
    Die Anwesenheit kann mit Present bekundet werden.


    Die Abstimmung dauert gemäß Sec. IV Art. 8 Standing Orders of Congress 96
    Stunden. Das Ergebnis kann vorzeitig festgestellt werden,
    wenn eine unumstößliche Mehrheit für oder gegen den Antrag erreicht worden ist.



    Bastian Vergnon


    President of the United States Congress



    ELECTION OF THE HOUSE OF REPRESENTATIVES REFORM ACT


    Section 1. Purpose and Citation
    (1) Dieses Gesetz ändert den Federal Election Act und regelt dabei das Verfahren zur Wahl des Repräsentantenhauses neu.
    (2) Es soll zitiert werden als Election of the House of Representatives Reform Act.


    Section 2. Redraft of Article III of the Federal Election Act.
    Article III des Federal Election Act wird wie folgt neu gefasst:

      ARTICLE III - ELECTION OF THE HOUSE OF REPRESENTATIVES


      Sec. 1. Composition.
      (1)
      Das Repräsentantenhaus besteht aus fünf Mitgliedern. Haben die
      Vereinigten Staaten am Tage der Ausschreibung der Wahl durch die
      zuständige Behörde mehr als fünfzig nach Article I, Section 4,
      Subsection 1, wahlberechtigte Bürger, so ist die Zahl der Mitglieder des
      Repräsentantenhauses je angefangene zehn weitere Bürger um eins zu
      erhöhen.
      (2) Bewerben sich in einer Wahl des Repräsentantenhauses
      weniger Kandidaten, als Mitglieder des Repräsentantenhauses zu wählen
      sind, so gelten die in der Wahl nicht zu besetzenden Sitze als vakant.


      Sec. 2. Nominations.
      (1)
      Wahlvorschläge zur Wahl des Repräsentantenhauses sind der die Wahl
      durchführenden Behörde spätestens am ersten Sonntag des Wahlmonats in
      Form nummerierter Listen an dem von dieser zuvor dafür bestimmten Ort
      öffentlich bekanntzugeben.
      (2) Enthält ein Wahlvorschlag keine
      Nummerierung der auf ihm enthaltenen Kandidaten, so sollen diese als in
      der Reihenfolge nummeriert gelten, wie sie auf dem Wahlvorschlag
      erscheinen.
      (3) Ein gültiger Wahlvorschlag muss mindestens einen nach
      Article I, Section 4, Subsection 2, No. 2, wahlberechtigten Bürger der
      Vereinigten Staaten umfassen.
      (4) Niemand darf sich auf mehr als einem Wahlvorschlag zugleich zur Wahl stellen.
      (5)
      Tritt ein Wahlbewerber vor Durchführung der Wahl von seiner Kandidatur
      zurück, so beeinträchtigt dies die Gültigkeit des betreffenden
      Wahlvorschlages nicht, solange die Bedingung der SSec. 3 erfüllt bleibt.


      Sec. 3. Procedure of Election.
      (1) Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden durch Verhältniswahl gewählt.
      (2) Jeder Wahlberechtigte hat bei den Wahlen zum Repräsentantenhaus eine Stimme.
      (3)
      Die Verteilung der nach Sec. 1 zu vergebenden Mandate im
      Repräsentantenhaus errechnet sich durch Division der Summe der auf die
      Wahlvorschläge jeweils entfallenen Stimmen durch eine fortlaufende
      Zahlenreihe, beginnend mit dem Divisor 1. Die auf diese Weise
      ermittelten Quotienten werden als Höchstzahlen bezeichnet. Die zu
      vergebenden Mandate im Repräsentantenhaus werden anschließend in
      absteigener Reihenfolge der ermittelten Höchstzahlen auf die
      Wahlvorschläge verteilt, bis alle zu besetzenden Mandate vergeben sind.
      (4)
      In das Repräsentantenhaus ziehen die auf den Wahlvorschlägen gelisteten
      Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Nummerierung ein, bis alle auf
      einen Wahlvorschlag entfallenen Sitze besetzt sind. Sind auf einen
      Wahlvorschlag mehr Sitze entfallen, als er Kandidaten umfasst, so ist
      der Listenträger berechtigt, Nachrücker in der entsprechenden Anzahl zu
      benennen. Ist ihm das nicht möglich, so gelten die überzähligen Sitze
      als vakant.


      Sec. 4. Substitution of Representatives.
      (1)
      Scheidet ein Mitglied des Repräsentantenhauses vor Ablauf der
      Legislaturperiode aus diesem aus, so rückt für ihn derjenige Kandidat
      des gleichen Wahlvorschlages mit der höchsten Nummerierung nach, der
      bislang nicht dem Repräsentantenhaus angehört.
      (2) Ebenso ist zu
      verfahren, wenn ein in das Repräsentantenhaus gewählter oder nach SSec. 1
      als Nachrücker bestimmter Kandidat sein Mandat nicht annimmt oder
      erklärt, auf dieses zu verzichten.
      (3) Ist dem Listenträger die erforderliche Benennung eines Nachrückers nicht möglich, so gilt das betreffende Mandat als vakant.


      Sec. 5. Vacancies.
      (1)
      Ist ein Mandat im Repräsentantenhaus vakant, so ist in dem Monat, der
      auf den Monat des Entstehens der Vakanz folgt, eine Nachwahl
      durchzuführen. Für Mandate, die im Monat vor der nächsten regulären Wahl
      des Repräsentantenhauses vakant fallen, findet keine Nachwahl statt.
      (2) Die Nachwahl dauert fünf Tage und endet am dritten Sonntag des Nachwahlmonats.
      (3)
      Die Nachwahl ist im Mehrheitswahlverfahren durchzuführen. Jeder
      Wahlberechtigte hat dabei so viele Stimmen, wie vakante Mandate im
      Repräsentantenhaus nachzubesetzen sind. Die vakanten Mandate werden mit
      den Kandidaten der Nachwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen
      Stimmen besetzt, bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den
      Wahlleiter zu ziehende Los. Die nachgewählten Mitglieder des
      Repräsentantenhauses treten ihre Mandate unverzüglich nach der
      Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Nachwahl an.


      Sec. 6. Inauguration.
      (1)
      Am ersten Tag des Monats, der auf die Wahl zum Repräsentantenhaus
      folgt, treten die Gewählten ihre Mandate durch namentliche Meldung und
      Leistung des in Art. VI, Sec. 2, der Verfassung der Vereinigten Staaten
      vorgesehenen Eides an einer dafür vom Kongresspräsidium bestimmten
      Stelle an.
      (2) Tritt ein Neugewählter sein Mandat nicht binnen sieben
      Tagen nach Beginn der Legislaturperiode an, so gilt dies als Verzicht
      im Sinne von Art. IV, Sec. 1 dieses Gesetzes. Ist es jemandem während
      dieses Zeitraumes aufgrund einer entschuldigten Abwesenheit nicht
      möglich, sich sich namentlich zu melden und den vorgesehenen Eid
      abzuleisten, so kann er dies innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach
      seiner Rückkehr nachholen; in diesem Fall ist Satz 1 nicht anzuwenden.
      (3)
      Für Nachrücker und Nachgewählte gelten die Bestimmungen der SSec. 1 und
      2 entsprechend, an die Stelle einer siebentägigen Frist ab Beginn der
      Legislaturperiode tritt einen siebentägige Frist ab Benennung als
      Nachrücker bzw. Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Nachwahl

    Section 3. Coming-into-force.
    Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.




  • Honorable Representatives:


    zwei von zwei Repräsentanten haben ihre Stimme abgegeben.


    zwei Repräsentanten stimmten für die Verabschiedung,
    kein Repräsentant lehnte die Verabschiedung ab.


    Die erforderliche Mehrheit ist erreicht.


    Die Verabschiedung wurde daher durch das Repräsentantenhaus


    angenommen.


    Bastian Vergnon
    President of Congress


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