President Stackhouse on the "Resolution of Judicial Independence"
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- White House
- Jessica Hamby
Es gibt 12 Antworten in diesem Thema, welches 641 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Sookie Stackhouse.
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Handlung
Hört wieder einmal von einer der in letzter Zeit extrem (!) zahlreichen Pressekonferenzen der Präsidentin bzw. ihrer Gefolgschaft.
Scheint als gingen der Präsidentin langsam die Argumente aus um ihre Rechtsverdreherei zu rechtfertigen.Wenn das Urteil des Supreme Court denn so falsch ist wie behauptet, warum bringt die Präsidentin denn nicht eine Vorlage zur Korrektur ein?
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Senator,
um Ihre Frage zu beantworten: Die Präsidentin analysiert derzeit die Stimmungslage im Kongress hinsichtlich der Schaffung einer näheren gesetzlichen Klärung der Bestimmungen von Art. V, Sec. 2, SSec. 3, sowie Sec. 3, SSec. 2, U.S. Constitution.
Sollte sie dabei zu dem Ergebnis kommen, dass eine entsprechende Regelung Aussicht darauf hat, eine Mehrheit im Kongress zu finden, wird sie sich entsprechend mit Kongressmitgliedern ihres Vertrauens zusammensetzen.
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Ich denke die Präsidentin kann sich auf den Kopf stellen wie Sie möchte und Sie wird es nicht schaffen dies zu verhindern.
Es sei denn die Beeinflussbaren kehren zurück. -
Also eine Clipping the independence of the judiciary Bill? Interessant.
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Senator,
sofern Ihnen an Ihrem Ruf gelegen ist, wäre ich vorsichtig - einmal sind Sie schon als Lügner entlarvt worden, obskure Verschwörungstheorien werden das am wenigsten wieder wettmachen.
Der Kongress hat nach Art. V, Sec. 2, SSec. 3, U.S. Constitution die Gesetzgebungskompetenz über das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof. Und eine Vorgabe für entsprechende gesetzliche Regelungen findet sich in Art. V, Sec. 3, SSec. 2, U.S. Constituion, nämlich dass der Oberste Gerichtshof nur auf Antrag tätig werden darf, nicht aus Eigeninitiative.
Es ginge wenn, dann allein darum, dass der Kongress seine verfassungsmäßige Zuständigkeit nutzt, um eine Vorgabe der Verfassung einfachgesetzlich umzusetzen.
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Angenommen der Kongress beschließt für das Verfahren vor allen Gerichten oder eben auch nur vor dem Obersten Gerichtshof:
Die Gewaltentrennung legt auf der Grundlage der bisherigen Argumentation der Präsidentin folgende Passage nahe:
"Vom Kongress gefasste Beschlüsse sind der gerichtlichen Erörterung entzogen" oder aber auch: "Die Rüge eines vom Kongress beschlossenen Gesetzes ist unzulässig."Angenommen, eine solche Passage findet eine vetobrechende Mehrheit im Kongress. Wie verträgt sich wohl diese Norm mit der Verfassungsbeschwerde, die zwar erhoben werden kann, deren Prüfung sich dann aber aufgrund des Verfahrens nur auf die Auswirkungen des Gesetzes in Form von Verwaltungsakten beschränkt?
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Wenn das Urteil des Supreme Court denn so falsch ist wie behauptet, warum bringt die Präsidentin denn nicht eine Vorlage zur Korrektur ein?
Gewaltenteilung, Gentleman, Gewaltenteilung.
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Vielen Dank, Jessica, ich übernehme an dieser Stelle.
Mr. Speaker,
Sie segeln mit Ihrem Gedankenspiel meilenweit am Thema und Problem vorbei. Niemand stellt in Frage, dass der Oberste Gerichtshof die verfassungsmäßige Kompetenz hat - und haben soll - solche Gesetze für nichtig zu erklären, die nicht mit der Verfassung vereinbar sind.
Allein, er braucht dazu nach der Verfassung einen Kläger, der geltend macht, dass er durch ein verfassungsmäßiges Gesetz in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Der Oberste Gerichtshof kann nicht vor sich selbst klagen, dass er durch ein Gesetz in seinen Rechten verletzt wird. Denn erstens kann in einem Rechtsstaat niemand zugleich Kläger und Richter sein, und zweitens ist der Oberste Gerichtshof auch nicht für sich selbst da, sondern für jene, die den Schutz ihrer verfassungs- und gesetzmäßigen Rechte suchen.
Der Kongress kann nicht per Gesetz bestimmen, dass seine Beschlüsse der Kontrolle durch den Obersten Gerichtshof entzogen sind. Und tut er es doch, dann kann der Oberste Gerichtshof eben dieses Gesetz als nicht mit der Verfassung vereinbar und somit nichtig verwerfen - wenn nämlich jemand vor dem Obersten Gerichtshof klagt, dass eine auf Grund eines beliebigen Gesetzes vorgenommene staatliche Handlung seine verfassungsmäßigen Rechte verletzt, weil schon das der Handlung zu Grunde liegende Gesetz nicht mit der Verfassung vereinbar ist, und zur Zulässigkeit seiner Klage vorträgt, dass auch das Gesetz, das es dem Obersten Gerichtshof verbietet, die Verfassungswidrigkeit dieses Gesetzes festzustellen, nicht mit der Verfassung vereinbar ist, weil es seinen Anspruch auf Rechtsschutz verfassungswidrig verkürzt.
Der Oberste Gerichtshof kann wie gesagt nur nicht vor sich selbst Klage erheben, dass er durch ein Gesetz in seinen Rechten verletzt wird, weil er selbst nach der Verfassung ohne Willen ist, und in einem Rechtsstaat niemand Richter in der eigenen Angelegenheit sein kann.
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Madam President,
dann würde ich gerne noch einmal wissen, wie Sie als astorische Juristin zu dem stehen, was Justice Libertas zur Systematik gesagt hat, denn dazu haben Sie bisher nichts gesagt, sondern lediglich - man glaube es kaum, diese Worte aus Ihrem Munde zu hören - juristisches "Fachchinopisch" verwiesen.
Ich hatte aber schon gesagt, dass die Annihilation nach Art. V Sec. 3 Ssec. 3 nicht an einen so lautenden Antrag gebunden ist, sondern an ein Verfahren, welches nur durch Anrufung eingeleitet werden kann. Wenn sie erforderte, dass dafür eine Rüge der Norm erforderlich sei, würde ihre Anwendung einzig auf die Verfassungsbeschwerde nach Ssec. 1 Pt. 3 beschränkt werden.
Auch die Systematik der Normen spricht dagegen: Ssec. 2 bezieht sich auf Ssec. 1, Ssec. 3 kommt danach. Wären die Ssecs. 2 und 3 vertauscht, könnte man dann durchaus vertreten, dass sich die Anrufung - in der Lesart eines Antrages - auch auf die Annihilation bezieht. So ist es allerdings nicht.
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Mr. Speaker,
die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes, die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer einfachgesetzlichen Rechtsnorm bedürfe keines expliziten Antrages einer Partei folgt wenn, dann allenfalls aus einer planwidrigen Regelungslücke, die der Kongress bei der Ausübung seiner Gesetzgebungskompetenz nach Art. V, Sec. 2, SSec. 3, U.S. Constitution, gelassen hat.
Die Verfassung bestimmt nur, was der Oberste Gerichtshof entscheiden darf, wie er das jedoch zu tun hat, überträgt sie dem Kongress zu regeln.
Man mag hier darüber streiten, ob der Oberste Gerichtshof diese Lücke in zulässiger Form geschlossen hat. Dagegen spricht jedenfalls, dass er sich dabei sowohl über Art. V, Sec. 3, SSec. 2, U.S. Constitution hinweggesetzt hat, als auch das Verfahren eigentlich jedweder Elemente eines ordentlichen gerichtlichen Verfahrens mangelt: Es gab nicht nur keinen Antrag, sondern auch keinen Antragsgegner, und weil keine Parteien, auch keine Anhörung derselben. Dem Obersten Gerichtshof wurde weder eine Frage gestellt, noch Argumente für und wider vorgetragen. Er hat sich selbst das Recht zugesprochen, aus eigener Initiative eine Frage zu beantworten, und ohne jeden Sachvortrag der von dieser Frage Betroffenen zu entscheiden. Und es muss bezweifelt werden, dass ein solches Vorgehen dem Willen der Verfassung entspricht, die notfalls als einzige Grundlage herangezogen werden muss, wenn eine einfachgesetzliche Präzisierung fehlt.
Die richtige Reaktion des Kongresses wäre es an dieser Stelle, diese Regelungslücke aufzugreifen und zu schließen.
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