S. 2013-061: Empowerment of the States in the Field of Criminal Justice and Prosecution Bill

Es gibt 30 Antworten in diesem Thema, welches 1.776 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Marc Peterson.



  • Honorable Members of Congress:


    Die Senatorin für Laurentiana, Ms. Sookie Stackhouse, hat den folgenden Entwurf eingebracht.


    Die Aussprachedauer setze ich zunächst auf 96 Stunden fest.
    Sie kann bei Bedarf verlängert oder vorzeitig beendet werden.


    Die Antragstellerin hat das erste Wort.




    Vice President of Congress



    Empowerment of the States in the Field of Criminal Justice and Prosecution Bill


    Section 1 - Purpose and Citation
    (1) Dieses Gesetz dient der teilweisen Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass und Vollzug von Gesetzen auf dem Gebiet des allgemeinen Strafrechts durch den Bund auf die Staaten.
    (2) Es soll zitiert werden als Empowerment of the States in the Field of Criminal Justice and Prosecution Act.


    Section 2 - Empowerment of the States
    (1) Der Bund ermächtigt hiermit die Staaten, auf den Gebieten des Strafrechts, des Strafprozessrechts und des Strafvollzugsrechts, sowie der Begnadigung und Amnestie, eigene Gesetze zu erlassen, und durch ihre Organe und Behörden zu vollziehen.
    (2) Die Ermächtigung nach SSec. 1 erstreckt sich nicht auf Taten, die:

      - gegen den Bestand, die innere oder äußere Sicherheit der Vereinigten Staaten, gegen das Völkerrecht oder die Gebräuche des Krieges;
      - von oder gegen Amtsträger oder Organe des Bundes, im Dienst oder mit Beziehung zu ihrem Dienst;
      - auf Ländereien oder Verkehrsflächen, in Gebäuden, Liegenschaften, Anlagen oder Verkehrsmitteln des Bundes;
      - von Bürgern der Vereinigten Staaten im Ausland, oder über die Grenzen zweier oder mehr Staaten hinweg;
      - von ausländischen Personen, mit beabsichtigter Wirkung auf dem Gebiet der Vereinigten Staaten, oder gegen ein inländisches Rechtsgut;
      - in einem anderen Bundesgesetz als dem Federal Penal Code definiert und mit Strafe bedroht sind;

    geplant, vorbereitet, versucht oder begangen werden.
    (3) Der Bund behält sich das Recht vor, auch im Falle aller anderen, nicht in SSec. 2 genannten Taten, jederzeit deren Verfolgung und Bestrafung nach seinen Gesetzen und durch seine Amtsträger und Organe zu übernehmen, wenn dies auf Grund besonderer Umstände geboten ist. Die Entscheidung über das Vorliegen dieser Umstände obliegt den zuständigen Amtsträgern und Organen des Bundes, und ist gerichtlich nicht anfechtbar.


    Section 3 - Subsidiarity Principle
    (1) Macht ein Staat von den mit diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen keinen Gebrauch, so bleiben für Straftaten in diesem Staat die Bestimmungen der entsprechenden Bundesgesetze in Kraft.
    (2) In Fällen der SSec. 1 werden durch dieses Gesetz die betreffenden Staaten ermächtigt, die entsprechenden Bundesgesetze durch ihre Amtsträger und Organe selbst so auszuführen, als handelte es sich bei diesem um eigene Gesetze des betreffenden Staates. Machen die betreffenden Staaten von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch, so werden die entsprechenden Gesetze weiterhin von den zuständigen Amtsträgern und Organen des Bundes ausgeführt.


    Section 4 - Coming into Force
    Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.

  • Madam President,


    eine Bemerkung vorab: Die Aussprache über diesen Gesetzentwurf wird wohl unausweichlich eine mittlere "Sim-Schweinerei" werden, dafür wäre das dabei herauskommende Gesetz aber anschließend entsprechend "sauber." Ich bitte die ehrenwerten Mitglieder des Hohen Hauses entsprechend um Verständnis. ;)


    Der Gesetzentwurf geht auf eine Idee des US-Justizministeriums zurück, die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Staaten auf dem Gebiet des Strafrechts und der Strafrechtspflege neu zu definieren und abzugrenzen.


    Bislang verhält es sich so, dass der Bund die ausschließliche Zuständigkeit für die Gesetzgebung und den Vollzug des allgemeinen Strafrechts hat. Den Bundesstaaten verbleiben nur das Nebenstrafrecht - also einzelne ihrer Gesetze, etwa betreffend Betäubungsmittel oder Waffen, mit Strafandrohungen zu versehen - sowie die polizeiliche Gefahrenabwehr.


    Das ist sicherlich einerseits sinnvoll, bedenkt man einmal, dass die Staaten objektiv kaum dazu befähigt sind, eigene aussimulierte Strafverfolgungsbehörden, Strafgerichte usw. zu unterhalten, und es anderenfalls wohl auch unweigerlich zu endlosem Kompetenzgerangel käme: Man stelle sich nur einmal vor, ein Einwohner Assentias beschreibt in einem Beitrag in Astoria State, wie er einem Einwohner tatsächlich Freelands einen Kinnhaken verpasst - während im Strafgesetzbuch Assentias steht, es gälte für alle Taten, die Bürger Assentias irgendwo begehen, im Strafgesetzbuch Astoria States, es gälte für alle in Astoria State begangenen Taten, und im Strafgesetzbuch Freelands, es gälte für alle gegen einen Einwohner Freelands begangene Taten. Ein Gericht welches Staates wäre nun zuständig? Und wo wollte der wie auch immer als zuständig ermittelte Staat ein handlungsfähiges und nach rechtsstaatlichen Prinzipien funktionierendes Gericht hernehmen?


    Eine gewisse Zuständigkeit des Bundes für die Strafgesetzgebung und Verfolgung von Straftaten ist also schon sinnvoll.


    Andererseits kann diese Regelung aber auch regelrecht bizarre Formen annehmen, denn nach geltendem Recht ist selbst für jede "virtuelle" - also nicht von zwei oder mehr IDs im Forum aussimulierte, sondern einfach im täglichen Leben der 150 Millionen oder wie viel virtuellen Einwohner Astors passierende - Kneipenschlägerei das FBI zuständig! Selbst ein virtueller - also wie gesagt, einfach im täglichen Leben der virtuellen Einwohner Astors passierender - Verkehrsunfall ist nur so lange Sache der Polizei eines Staates, wie es dabei keinen Personenschaden gab. Wenn doch, besteht ja der Verdacht einer fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung, also einer Straftat, somit ist wieder der Bund zuständig.


    An diesem Punkt setzt der vorliegende Gesetzentwurf an: Er überträgt die Zuständigkeit für das ausgestalterische Strafrecht - das sich nicht an die realen Mitspieler Astors wendet, sondern nur das Leben der virtuellen Bevölkerung betrifft - den Staaten. Diese können für die auf ihrem Gebiet stattfindende "virtuelle" Kriminalität eigene Gesetze - auch betreffend Mord und Totschlag, Raub und Vergewaltigung, Brandstiftung und Diebstahl, usw. eigene Gesetze erlassen, und eigene Gerichts- und Gefängnissysteme ausgestalten usw.


    Der Bund hingegen bleibt zuständig für bestimmte, grenzüberschreitende oder direkt gegen ihn gerichtete, sowie alle tatsächlich in der Sim begangenen Straftaten, die einen echten Prozess usw. nach sich ziehen. Die Staaten erhalten aber eben ansonsten die Zuständigkeit für das Strafrecht und die Strafrechtspflege als rein ausgestalterische Materie.


    Dabei müssen sie keine eigenen Gesetze erlassen, wenn sie sich mit diesem Thema nicht befassen wollen - dann gelten eben die Gesetze des Bundes auch für virtuelle Straftaten auf ihrem Territorium fort. Sie können aber eigene Strafgesetzbücher beschließen, wenn sie es wollen - die dann eben nicht für den tatsächlichen Ablauf der Sim gelten, sondern der Ausgestaltung des Rechts in den einzelnen Staaten dienen. Verpflichtet werden sie aber zu nichts, und auch kein tatsächlich in der Sim begangener Gesetzesverstoß bleibt ungesühnt, nur weil irgendein Staat kein Gesetz dagegen hat, oder kein Gericht unterhalten kann.


    Es gibt den Staaten wie gesagt nur zusätzliche Ausgestaltungsmöglichkeiten, und macht die strafrechtliche Ausgestaltung in Astor realistischer und föderativer, ohne dass der Bund Ausgestaltungsmöglichkeiten verliert, oder die tatsächlich betriebene Strafrechtspflege - die Verfolgung und Ahndung tatsächlich von IDs in der Sim begangener Straftaten - gefährdet würde oder zum Erliegen käme.


    Ich hoffe, ich konnte das Ansinnen dieses Gesetzentwurfes verständlich erklären, falls nicht, bitte ich um entsprechende Nachfragen. ;)

  • Madam President,


    Dieser Entwurf stellt uns vor die grundsätzliche Frage wie viel Föderalismus ist gut für Astor?


    Der Föderalismus hat gewiss seine Berechtigung, doch denke ich ist unserem Land nicht gedient wenn wir einen föderalen Wildwuchs im Bereich der Strafgesetze begünstigen.


    Senator Stackhouse, welche grundsätzliche Sichtweise liegt diesem Entwurf zu grunde? Sie sagen doch selbst dass die Bundesstaaten de facto mangels Gerichten nicht in der Lage wären diese Straftaten effektiv zu ahnden.

  • Madam President,


    der ehrenwerte Representative denkt hier offenbar nicht "sim-schweinisch" genug, um die Intention des Gesetzes zu verstehen. Wie erkläre ich das verständlicher? ;)


    In den Vereinigten Staaten leben - Stand heute - 18 "reale" Bürger, und ca. 150 Millionen "virtuelle" Bürger.


    Nehmen wir einmal das Erdbeben, das kürzlich Assentia erschüttert hat: Das war ein "virtuelles" Erdbeben, unter dem "virtuelle" Bürger Astors, mit ihren Häuser usw. zu leiden hatten.


    Und genauso wie es manchmal virtuelle Erdbeben in Astor gibt, gibt es eben auch virtuelle Straftaten als Teil des virtuellen Lebens. Für diese virtuellen Straftaten, die - leider - jeden Tag in Astor begangen, von virtuellen Polizisten aufgeklärt, von virtuellen Staatsanwälten angeklagt, und vor virtuellen Gerichten verhandelt werden, sollen künftig die Staaten zuständig sein, und nicht der Bund. Rein ausgestalterisch. ;)


    Für "tatsächliche" Straftaten, also wenn ein "realer" Bürger gegen ein Gesetz verstößt, es einen "richtigen" Prozess geben muss usw., bleibt der Bund zuständig. Die Bundesstaaten sollen nur die Zuständigkeit für die "virtuellen" Zuständigkeiten erhalten, so wie Assentia sich jüngst um die virtuellen Erdbebenopfer gekümmert hat.


    Ich hoffe, so ist es besser verständlich. ;)

  • Madam President,


    SimOff

    Ich kann durchaus schweinisch sein :D Ich habe einfach probiert mich möglichst SimOn zu äussern, was allerdings in dem Fall nicht ganz einfach ist :P


    Zitat

    (3) Der Bund behält sich das Recht vor, auch im Falle aller anderen, nicht in SSec. 2 genannten Taten, jederzeit deren Verfolgung und Bestrafung nach seinen Gesetzen und durch seine Amtsträger und Organe zu übernehmen, wenn dies auf Grund besonderer Umstände geboten ist. Die Entscheidung über das Vorliegen dieser Umstände obliegt den zuständigen Amtsträgern und Organen des Bundes, und ist gerichtlich nicht anfechtbar.

    Das Gesetz scheint mir etwas schwammig formuliert, vor allem der obige Absatz. Ich möchte es tunlichst vermeiden Doppelspurigkeiten zu schaffen.

  • Madam President,


    genau der von dem Representative zitierte Passus ist sozusagen der Preis dafür, das Gesetz rein sim-on zu halten. ;)


    Man könnte in mehreren Sätzen - oder einem Monstersatz - erklären, dass der Bund zuständig ist, wenn eine Straftat durch "ID" im "Forum" tatsächlich begangen oder "simuliert" wurde usw.


    Oder man baut so eine Klausel ein, die dann zur Anwendung kommen soll, wenn es darum geht, dass ein "realer" Bürger tatsächlich gegen ein Gesetz verstoßen hat, oder eine Straftat - siehe etwa den Amoklauf im damaligen Savannah und heutigen Laurentiana - simuliert wurde, die dazu dienen soll, tatsächliche Ermittlungen mit folgendem Prozess usw. in Gang zu setzen, was natürlich nur der Bund leisten kann.


    Ich bin offen gesagt schon ein wenig enttäuscht, wie hier jetzt auf einem Gesetz herumgekaut wird, das doch bloß den Staaten größere Ausgestaltungsmöglichkeiten geben soll, ohne irgendwas an der hergebrachten Funktionsweise Astors zu ändern? :(

  • Madam President,


    Es liegt mir zwar fern Senator Stackhouse zu enttäuschen, jedoch fällt es mir zugegebener Massen schwer in diesem Gesetz einen wirklichen, konkreten Nutzen zu sehen der nicht durch die wohl eher komplizierte Auslegung zu nichte gemacht wird.


    Dieses Gesetz schafft meiner Meinung nach Probleme ohne welche zu lösen.


    SimOff

    Es ist mir schon klar was die Idee ist (nach dem du das ja gut erklärt hast :) ), aber haben wir nicht noch genug andere Baustellen/ Betätigungsfelder? Und irgendwie findet dadurch doch eine zu starke Vermischung von SimOff und SimOn statt.

  • Madam President,


    kein Staat müsste auf Grund dieses Gesetz irgendwas tun. Es gäbe denjenigen Staaten, die Interesse daran haben, die Möglichkeit, eine eigene Strafrechtspflege auszugestalten, was zur Vielfalt des Föderalismus in Astor beitrüge, ohne dass für den Betrieb des Gesamtstaates notwendige Aufgaben nicht mehr wirksam geregelt wären, oder der Bund Aufgaben verlöre. Es ist eine reine Win-Win-Situation.


    Für Vorschläge, wie man die Regelungen des Gesetzes besser formulieren kann, bin ich jederzeit offen, aber ein Scheitern dieses Gesetzes wäre ein herber Rückschlag für die Fortentwicklung der Ausgestaltung, Aktivität und Vielfalt in den Vereinigten Staaten.

  • Madam President,


    ich unterstütze die Intention des Entwurfes, begrüße ihn und werde ihm definitiv zustimmen können. Jede Kompetenz für die Staaten ist eine wichtige Kompetenz in einem föderalistischen Staat. Diejenigen, die den Föderalismus als schädlich für Astor erachten, sollten sich ernsthaft bei Gelegenheit Article I, Section 1 unserer Verfassung zu Gemüte führen. Das könnte ihnen sehr dabei helfen, auch ihre Aufgabe als Kongressmitglieder zu begreifen.


    John Edgar Powell, LL.M., J.D. (AS) (D/AS)
    Former Chairman of the congressional committee on Intelligence and Homeland Security

    [b]Former United States Attorney, Former Senator of [definition=2]Astoria State[/definition]


  • Mr. Speaker,


    ich kann diesem Entwurf leider nicht zustimmen.


    Die Bundesverfassung schreibt sowohl dem Bund, als auch den Staaten exklusive Rechte und Pflichten zu, die sie zu erfüllen haben. Bereits einmal ist ein entsprechende Verfassungsamendment gescheitert, das seinerzeit aber auch deutlich radikaler war. Die Antragstellerin versucht das langwierige Verfahren eines Verfassungsamendments zu umgehen, indem hier ein einfaches Gesetz zwar Recht einräumt, diese aber eben nicht abtritt.


    Dadurch entsteht, und da schließe ich mich dem Congressman aus Assentia an, nur ein Flickenteppich im Strafrecht. Und hier haben die Verfassungsväter doch ihrerzeit festgelegt, dass dies eben nicht wünschenswert sei. Diesen Gedanken möchte ich hochhalten und werde das Gesetz daher ablehnen.

  • SimOff

    Warum man diese für ich gute Idee vor allem im Bezug auf die Trennung von SimOn/Simoff unbedingt SimOff im SimOn diskutieren muss, ist mir rätselhaft, aber gut.


    Mr Speaker,
    ich kann die Einwände der ehrenwerten Senatorin für Serena verstehen und teile sie zum Teil, auch wenn ich in der Intention dieser Bill eine teilweise gute erkennen kann - das müsste geklärt werden.
    Negativ wäre eine Zersplitterung des Strafrechts. Ich könnte mir vorstellen, einen Rahmen vorzugeben und den Staaten den Rest zu überlassen, wenn dies verfassungsgemäß ist.

  • Madam President,


    ich finde es immer etwas seltsam, wenn Politiker in einem föderativen Staat einen "Flickenteppich" beklagen. Denn genau das ist doch der Sinn eines föderativen Staates: Dass jeder seiner Gliedstaaten gewisse Dinge für sich regeln kann. So wie es jeweils die örtliche Bevölkerung für sinnvoll hält, ohne Rücksicht auf Leute am anderen Ende des Landes nehmen zu müssen.


    Der Versuch, die Zuständigkeit für das Strafrecht per Verfassungszusatz auf die Staaten zu übertragen, ist damals richtigerweise abgelehnt worden, weil der seinerzeit gewählte Ansatz einen gravierenden Schwachpunkt aufwies, den dieser Gesetzentwurf genau umgehen will:


    Der Verfassungszusatz wollte auch tatsächlich begangene oder simulierte Gesetzesverstöße in die Zuständigkeit der Staaten übertragen. Das hätte eine Reihe von Problemen aufgeworfen, wie etwa, an welchem Ort im Forum "Small Talk" begangene Straftat nun begangen worden, und welcher Staat darum zuständig wäre. Und wie die Staaten es überhaupt hätten schaffen sollen, tatsächlich tätige Gerichtssysteme zu betreiben.


    Darum belässt der vorliegende Gesetzentwurf die Zuständigkeit für tatsächlich begangene oder simulierte Straftaten ja bewusst beim Bund. Die Staaten erhalten nur die Kompetenz für die ausgestalterische Strafgesetzgebung. Wer tatsächlich Verleumdungen über einen anderen verbreitet, Urkunden fälscht, bei Wahlen betrügt usw., der macht sich nach wie vor nach dem Federal Penal Code strafbar, und wird deshalb vor einem Bundesgericht angeklagt.


    Warum muss aber die rein virtuelle Kriminalität, die von den 150 Millionen virtuellen Bürgern Astors ausgeht, Sache des Bundes sein? Warum geben wir hier den Staaten nicht die Möglichkeit, ihre regionalen Besonderheiten auszugestalten, wie sie es auch auf vielen anderen Gebieten tun können?


    Ich weiß aus gesicherten Quellen, dass mindestens die Gouverneure von Astoria State und Serena, sowie der voraussichtlich künftige Gouverneur von New Alcantara von dieser Möglichkeit gerne Gebrauch machen würden. Es würde den ganzen Vereinigten Staaten nutzen, indem es sie vielfältiger machen würde, aber niemandem schaden, da kein "realer" Bürger in seinem Handeln davon betroffen wäre.


    Noch zum Gedanken des Congressman Clark eines bundesweiten Rahmens:


    Ich ginge ohnehin davon aus, dass die Staaten als Vorlage den Federal Penal Code benutzen könnten und würden, den sie nur ihren Bedürfnissen entsprechend anpassen müssten: Etwa, indem sie in Art. II, Sec. 1 bis 3 eigene Deliktsklassen bestimmen, und diese den in Ch. 2 katalogisierten Straftaten zuordnen, auf Wunsch hier und da den einen oder anderen Tatbestand etwas abweichend formulieren, hinzufügen oder streichen.


    Wie gesagt, weder verstehe ich, wem das schaden soll, da es eben nur um Ausgestaltung geht, noch halte ich es für irgendwie sinnvoll, sich jetzt an dem Dilemma hochzuziehen, dass das Gesetz entweder massiv Sim-off-Begriffe enthalten muss, oder notwendigerweise Regelungen, die nur richtig versteht, wer dabei das Sim-off mitbedenkt. Wir können hier gerne auch die andere Möglichkeit wählen, nur: Einen dritten Weg gibt es, wie bei vielen anderen Gesetzen ebenfalls, leider nicht.

  • Madam President,


    Die Argumentation der ehrenwerten Senatorin für Laurentiana in allen Ehren, aber die Frage ist doch eine grundsätzliche: Wie viel Föderalismus wollen wir?


    Der föderale Aufbau der Vereinigten Staaten dürfte unbestritten sein, wie weit der Föderalismus aber gehen soll scheint mir da schon weit strittiger. Ich vertrete den Standpunkt, dass unsere Staaten bereits jetzt, zurecht, grosse Ausgestaltungsmöglichkeiten haben. Ich sehe aber nach wie vor keinen Grund dies nun auch noch auf das Strafrecht auszuüben, zumal wie Senatorin Stackhouse selbst sagte, die Bundesstaaten nicht in der Lage sind effektiv eigene Gerichte zu betreiben.


    Wie stellt sich die Antragsstellerin die Bestrafung der "virtuellen" Bevölkerung vor?

  • Madam President,


    einen Vorteil hätte der vom Gentleman aus Assentia wohl gewünschte Zentralstaat ja: Wir müssten uns nicht mehr mit Kleinarmeen in jedem Bundesstaat herumärgern. Ansonsten gilt: Föderalismus ist von der Verfassung vorgegeben, auch wenn diese dem Gentleman aus Assentia ja sehr wenig zu gefallen scheint.


    John Edgar Powell, LL.M., J.D. (AS) (D/AS)
    Former Chairman of the congressional committee on Intelligence and Homeland Security

    [b]Former United States Attorney, Former Senator of [definition=2]Astoria State[/definition]


  • Mr. Speaker,


    ich versuche jetzt mal meine Kritik etwas differenzierter darzustellen, obwohl sich wohl erstmal an meiner grundsätzlichen Einstellung zu dem Gesetz nichts ändert:


    Die Verfassungsväter haben dem Bund das Recht zuerkannt, das Strafrecht zu setzen. Es wird also exklusiv dem Bund vorbehalten. Der eine oder andere Gouverneur würde sicherlich gerne eigenes Strafrecht setzen, das ist aber gemäß der Verfassung nicht möglich und für mich auch kein Argument etwas an dem Status quo zu ändern. Ich würde es zum Beispiel begrüßen, wenn der Kongress inhaltlich mehr Befugnisse hätte, doch ist mein eigener Wunsch kein Argument für eine entsprechende Änderung.


    Nun argumentiert die Antragstellerin, dass es das Gesetz ja offenlässt, gewisse Straftäter auch direkt dem Bundesrecht zuzuführen, sodass das Strafrecht in den Bundesstaaten gar nicht für sie greifen würde. Denn dafür wäre gemäß des Entwurfes nur eine Intervention der Strafverfolgungsbehörden des Bundes, gegen die keine Rechtsmittel mehr vorliegen. Das ist auch alles soweit nachvollziehbar, doch sehe ich im Moment noch zwei Probleme, die mit diesem Entwurf erst entstehen:


    1. Es entsteht eine drastische Willkür, da der Entwurf keine objektiven Gründe vorschlägt, mit denen der Bund seine Zuständigkeit geltend machen könnte. Letztlich kann der Bund immer dann tätig werden, wenn er es für geboten hält, muss dies aber nicht mal begründen, sondern kann den örtlichen Behörden schlicht dazwischenfunken, ohne dass der Bundestaat oder auch der Angeklagte dagegen irgendwas machen könnte.


    2. Die Antragstellerin hat ja bereits ausgeführt, dass die Bundesstaaten objektiv nicht in der Lage sind, Strafverfolgungsbehörden und Gericht zu betreiben. Doch was geschieht in einem Fall, in dem sich ein Bürger nach dem Recht von Staat "Freedonia" strafbar gemacht hat, das Bundesrecht aber keine entsprechenden Regeln vorsieht. Dann MUSS Freedonia aktiv werden, auch wenn er das objekt nicht kann. Das bundesstaatliche Strafrecht wird dann schnell zum zahnlosen Tiger, denn die Umsetzung wird entsprechend schwierig.

  • Mr Speaker,
    ich sehe keinen Grund, warum ein Staat, der ein solches Gesetz erlassen würde, nicht in der Lage wäre, auch Gerichte zu unterhalten?!
    Grundsätzlich bin ich auch der Meinung, dass der Bund seine Gesetzgebungshoheit auch dadurch ausüben kann, einer anderen Instanz ein Entscheidungsrecht zuzubilligen in bestimmten Fällen, ebenso wie die Staaten ihre Gesetzgebungshoheit dazu nutzen können, Kompetenzen an den Bund zu übertragen. Wenn der Bund sich nun offen hält, in Fällen von besonderem öffentlichen Interesse die Strafverfolgung selbst zu übernehmen, so ist das eine legitime Bestimmung in einem Bundesgesetz.

  • Madam President,


    gerne gehe ich die von Ihnen angesprochenen Kritikpunkte der Reihe nach durch:


    Die Verfassungsväter haben dem Bund das Recht zuerkannt, das Strafrecht zu setzen. Es wird also exklusiv dem Bund vorbehalten. Der eine oder andere Gouverneur würde sicherlich gerne eigenes Strafrecht setzen, das ist aber gemäß der Verfassung nicht möglich und für mich auch kein Argument etwas an dem Status quo zu ändern. Ich würde es zum Beispiel begrüßen, wenn der Kongress inhaltlich mehr Befugnisse hätte, doch ist mein eigener Wunsch kein Argument für eine entsprechende Änderung.


    Die Verfassungsväter haben, indem sie dem Bund die Zuständigkeit für das Strafrecht übertragen haben, zweierlei festgelegt: Erstens, die Staaten dürfen aus diesem Gebiet nicht tätig werden, es sei denn, der Bund ermächtigt sie ausdrücklich dazu. Und zweitens, die Staaten müssen auf diesem Gebiet auch nicht tätig werden, der Bund kann ihnen also nicht "befehlen", Gesetze betreffend das Strafrecht zu erlassen, sondern diese können jederzeit auf die Pflicht des Bundes verweisen, die entsprechende Materie zu regeln.


    Man muss bei der Bewertung dieser Entscheidung unserer Verfassungsväter auch die Zeit berücksichtigen, in der sie getroffen wurde: Es war eine Ära, in der man von der Gesetzgebung als Mittel der Ausgestaltung nicht viel hielt oder verstand. Der Bund sollte sozusagen alle "technischen" Belange regeln - wie etwa das Verfahren, wenn ein realer Bürger gegen ein Gesetz verstößt - und die Staaten sich vor allem um die Ausgestaltung kümmern, womit man das Füllen von Wikis meinte.


    Ich begrüße sehr, wie Astor sich seit dieser Zeit weiterentwickelt hat, dass es sich heute nicht mehr nur alles um Außenpolitik, WiSim und Wiki-Artikel über den Krieg gegen die Ululu-Indianer 18xx dreht. Sondern dass man sich auch - genau gesagt: wieder - mit Themen wie Bildung, Gesundheit, Umweltschutz usw. befasst. So was galt zur Entstehungszeit unserer Verfassung als überflüssig und sinnlos.


    Niemand wäre auf Idee gekommen, ein Strafgesetz als Mittel zur sozusagen "Ausgestaltung der Rechtskultur" zu begreifen. Strafgesetze waren dazu da, zu regeln, was passiert, wenn sich jemand mit mehreren IDs gleichzeitig einbürgert, Wahlen fälscht oder in der WiSim betrügt, und mehr nicht. Von dieser Warte aus war es auch sinnvoll, die Kompetenz für das Strafrecht allein dem Bund zu geben, und in diesen Bereichen soll es ja auch beim Bund verbleiben.


    Es geht dem Gesetz auch mit darum, einen Ausweg aus dem ewigen Dilemma aufzuzeigen, wo man eine "interessante" oder "spannende" Materie denn ansiedelt: Beim Bund, oder bei den Staaten? Gibt man sie dem Bund, dann heißt es hinterher: "Die Staaten haben ja gar keine wichtigen Aufgaben, die es lohnenswert machen, sich auf ihrer Ebene politisch zu engagieren!" Gibt man sie den Staaten, heißt es anschließend: "Der Bund hat doch viel zu wenig zu tun, fast alles Wichtige liegt bei den Staaten, und die machen nichts daraus!"


    Ich halte es für den falschen gedanklichen Ansatz, die Kompetenzen von Bund und Staaten mit dem Papiermesser voneinander trennen zu wollen. Ein Thema kann auch von beiden Ebenen für sich genutzt werden, ohne dass die eine der anderen irgendwas wegnimmt.


    Denn der Bund verlöre durch dieses Gesetz ja keine Kompetenzen: Der Federal Penal Code etwa bliebe unverändert in Kraft, und auch für jede tatsächlich begangene oder simulierte Straftat bliebe er zuständig. Die Staaten erhalten nur die Möglichkeit, auf dem Gebiet des Strafrechts ihrerseits ausgestalterisch tätig zu werden.


    Nun argumentiert die Antragstellerin, dass es das Gesetz ja offenlässt, gewisse Straftäter auch direkt dem Bundesrecht zuzuführen, sodass das Strafrecht in den Bundesstaaten gar nicht für sie greifen würde. Denn dafür wäre gemäß des Entwurfes nur eine Intervention der Strafverfolgungsbehörden des Bundes, gegen die keine Rechtsmittel mehr vorliegen. Das ist auch alles soweit nachvollziehbar, doch sehe ich im Moment noch zwei Probleme, die mit diesem Entwurf erst entstehen:


    1. Es entsteht eine drastische Willkür, da der Entwurf keine objektiven Gründe vorschlägt, mit denen der Bund seine Zuständigkeit geltend machen könnte. Letztlich kann der Bund immer dann tätig werden, wenn er es für geboten hält, muss dies aber nicht mal begründen, sondern kann den örtlichen Behörden schlicht dazwischenfunken, ohne dass der Bundestaat oder auch der Angeklagte dagegen irgendwas machen könnte.


    Das könnte man wie gesagt auch anders regeln - wenn man es akzeptiert, dass das Gesetz gewisse Sim-off-Begriffe und -Beschreibungen enthält. Dann lässt sich klar aufzählen, in welchen Fällen das Strafrecht des Bundes greift. Ich wollte einmal versuchen, so was zu vermeiden, in der Hoffnung, es würde positiv aufgenommen, da - notwendige - Sim-off-Begriffe in anderen Gesetzen in der jüngeren Vergangenheit durchaus auf Kritik gestoßen waren.


    Mit Sicherheit sagen kann ich jedoch: Rein sim-on und rechtssicher präzise lässt sich keine Abgrenzung treffen. Die ganze Idee aus diesem Grund als sinnlos oder nicht umsetzbar zu verwerfen, wäre wiederum schade und eine maßlose Verschwendung von Potenzial und Material.


    2. Die Antragstellerin hat ja bereits ausgeführt, dass die Bundesstaaten objektiv nicht in der Lage sind, Strafverfolgungsbehörden und Gericht zu betreiben. Doch was geschieht in einem Fall, in dem sich ein Bürger nach dem Recht von Staat "Freedonia" strafbar gemacht hat, das Bundesrecht aber keine entsprechenden Regeln vorsieht. Dann MUSS Freedonia aktiv werden, auch wenn er das objekt nicht kann. Das bundesstaatliche Strafrecht wird dann schnell zum zahnlosen Tiger, denn die Umsetzung wird entsprechend schwierig.


    Dieses Problem besteht jetzt im Prinzip auch schon, nämlich auf dem Gebiet des Nebenstrafrechts. Auch jetzt schon können die Staaten in ihren Gesetzen Strafen Verstöße gegen diese Gesetze vorsehen - siehe etwa in den Bereichen Betäubungsmittel oder Waffen - und wenn ein solcher Verstoß tatsächlich begangen oder simuliert wird, stellt sich die Frage, wie weiter zu verfahren ist?


    Dafür ließe sich über den Federal Judiciary Act (das Gerichtsverfassungsgesetz) sicherlich eine Regelung finden, die wir wie gesagt auch sowieso brauchen. ;)

  • Madam President,


    ich muss der ehrenwerten Senatorin aus Laurentiana leider widersprechen. Die Verfassung sieht zwar vor, dass die Staaten Gesetzgebungskompetenzen an den Bund delegieren können, umgekehrt ist dies aber nicht der Fall. Die ausdrückliche Delegationsmöglichkeit, die die Staaten haben, fehlt dem Bund. Art. VI Sec. 5 Ssec. 1 USC ist da eindeutig.


    Daher kann ich dieser Bill nicht zustimmen.


      Art. VI Sec. 5
      (1) Ausschließlich die Organe des Bundes sollen ermächtigt sein, im Rahmen der ihnen durch die Verfassung zugewiesenen Zuständigkeitsbereiche Gesetze zu erlassen und anderweitige Anordnungen zu verfügen, betreffend
      [...]
      - die Straf-, Strafprozess- und Strafvollzugsgesetzgebung, Amnestie und Begnadigung sowie die rechtliche Regelung des geistigen Eigentums;
      [...]
      (2) Alle übrigen Aufgaben staatlicher Natur sollen ausschließlich durch die zuständigen Organe der Bundesstaaten ausgeführt und gesetzliche Regelungen auf den entsprechenden Gebieten nur durch sie erlassen werden. Jedoch soll es der gesetzgebenden Körperschaft eines Staates möglich sein, bestimmte Kompetenzen an den Bund zu delegieren.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!