Citizenship Act - Fassung vom 11.12.2014

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    UNITED STATES CITIZENSHIP ACT


    Inkraftgetreten am:


    17.12.2012
    Unterschrieben von Acting President Cotton


    Geändert am:


    31.07.2013
    First United States Citizenship Act Amendment Act
    Adjustment of the Consequences of Criminal Prosecution and Punishment Act


    03.10.2013
    Absence Annulment Amendment


    18.05.2014
    C-Net Abolishment Act


    25.08.2014
    Second United States Citizenship Amendment Act


    27.10.2014
    Suffrage in Senatorial By-Elections Amendment Act


    29.11.2014
    2nd Absence Annulment Amendment Act


    11.12.2014
    ID Switch Automation Act


    United States Citizenship Act


    Article I - Fundamental Provisions


    Sec. 1 Purpose and Citation
    (1) Dieses Gesetz regelt die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten, die Voraussetzungen und Verfahren zu ihrem Erwerb und Verlust, sowie die grundlegenden Rechte und Pflichten der Staatsbürger der Vereinigten Staaten.
    (2) Es soll zitiert werden als Citizenship Act.


    Sec. 2 Responsible Authority
    (1) Zuständige Behörde für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ist das Bundesregisteramt der Vereinigten Staaten (U.S. Registration Office).
    (2) Das Bundesregisteramt untersteht dem Bundesministerium der Justiz (United States Department of Justice).
    (3) Der Leiter des Bundesregisteramtes (Director of the U.S. Registration Office) wird auf Vorschlag des Bundesministers der Justiz (Attorney General) vom Präsidenten der Vereinigten Staaten (President of the United States) ernannt. Die Ernennung bedarf der Zustimmung des Senats (U.S. Senate).


    Sec. 3 Definition of Identity
    Eine Identität (Identity) ist jede Person, die im öffentlichen Leben der Vereinigten Staaten von Astor in Erscheinung tritt.


    Sec. 4 Types of Identities
    (1) Die Vereinigten Staaten von Astor kennen vier Arten von Identitäten (IDs):

      1. [definition=11,1]Bundes-IDs[/definition] (Federal-IDs);
      2. [definition=12,1]Staats-IDs[/definition] (State-IDs);
      3. Neben-IDs (Side-IDs);
      4. Fremde IDs (Foreign IDs).

    (2) Die [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] ist die Hauptidentität eines Staatsbürgers der Vereinigten Staaten, mit welcher er seine staatsbürgerlichen Rechte im Bund sowie in seinem Heimatbundesstaat ausübt, sofern er in diesem keine [definition=12,0]Staats-ID[/definition] besitzt.
    (3) [definition=12,1]Staats-IDs[/definition] sind optionale zusätzliche Identitäten eines Staatsbürgers der Vereinigten Staaten, mit welchen er staatsbürgerliche Rechte in den Bundesstaaten ausüben kann.
    (4) Neben-IDs sind optionale zusätzliche Identitäten eines Staatsbürgers der Vereinigten Staaten, mit welchen er bestimmte öffentliche Ämter bekleiden kann.
    (5) Fremde IDs sind alle Personen, die keine Bundes-, Staats-, oder Neben-ID im Sinne dieses Gesetzes sind.


    Sec. 5 Citizenship Status of Identities
    (1) [definition=11,1]Bundes-IDs[/definition] sind Staatsbürger der Vereinigten Staaten im Sinne der Verfassungen und Gesetze der Vereinigten Staaten und der Bundesstaaten.
    (2) [definition=12,1]Staats-IDs[/definition] sind Staatsbürger der Vereinigten Staaten im Sinne der Verfassungen und Gesetze der Bundesstaaten, sofern ein Bundesstaat für sein Gebiet nichts Abweichendes bestimmt.
    (3) Neben-IDs sind Staatsbürger der Vereinigten Staaten im Sinne der Verfassungen und Gesetze der Vereinigten Staaten und der Bundesstaaten, soweit diese die Fähigkeit betreffen, in ein öffentliches Amt ernannt zu werden, und sofern ein Bundesstaat für sein Gebiet nichts Abweichendes bestimmt.
    (4) Im Verhältnis gegenüber fremden Staaten sind Bundes-, Staats- und Neben-IDs Staatsbürger der Vereinigten Staaten und stehen unter ihrem besonderen Schutz im In- und Ausland.


    Article II - Acquisition of Citizenship


    Sec. 1 Ways of Acquisition
    (1) Die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten wird erworben durch:

      1. Geburt
      2. Abstammung
      3. Einbürgerung

    (2) Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Geburt und Abstammung dient rein der biographischen Ausgestaltung einer ID.
    (3) Das Verfahren zum Erwerb der Staatsbürgerschaft kann durch Verweis auf Geburt oder Abstammung einer ID nicht umgangen, Fristen können nicht verkürzt, Einbürgerungshindernisse nicht ausgeräumt werden.


    Sec. 2 Acquisition by Birth
    (1) Ein Kind, das in den Vereinigten Staaten geboren wird, erwirbt die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten.
    (2) Das gilt nicht, sofern ein Elternteil oder beide Elternteile sich zum Zeitpunkt der Geburt als Abgesandte der Regierung eines fremden Staates in den Vereinigten Staaten aufhalten.


    Sec. 3 Acquisition by Ancestry
    Ein Kind, dessen Mutter oder Vater zum Zeitpunkt seiner Geburt Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist, erwirbt die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten.


    Sec. 4 Acquisition by Naturalization
    Eine fremde ID kann auf ihren Antrag in den Vereinigten Staaten eingebürgert werden, sofern der Einbürgerung keine Hindernisse entgegenstehen.


    Sec. 5 Application for Naturalization
    (1) Anträge auf Einbürgerung in den Vereinigten Staaten sind beim Bundesregisteramt zu stellen.
    (2) Der Antrag hat zu enthalten:

      1. den vollständigen Namen des Antragstellers;
      2. das Geburtsdatum und optional den Geburtsort des Antragstellers;
      3. den Bundesstaat, in welchem der Antragsteller nach ihrer Einbürgerung ihren Wohnsitz nehmen möchte;
      4. die Angabe der mit gleicher ID innegehaltenen Staatsbürgerschaften fremder Staaten;
      5. die Angabe der mit gleicher ID in fremden Staaten bekleideten öffentlichen Ämter;
      6. die Erklärung, nicht bereits mit einer anderen ID die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten zu besitzen;
      7. die Erklärung, sich nicht zuvor mit einer anderen ID den rechtlichen Folgen einer von dieser begangenen strafbaren Handlung entzogen zu haben.

    Der Antragsteller hat die Richtigkeit seiner Angaben zu versichern.


    Sec. 6 Acknowledgment and Review of Applications
    (1) Das Bundesregisteramt bestätigt dem Antragsteller unverzüglich den Eingang seines Antrages.
    (2) Das Bundesregisteramt prüft eingegangene Einträge auf:

      1. Vollständigkeit;
      2. offensichtlich unrichtige Angaben;
      3. das Vorliegen von Einbürgerungshindernissen.

    Sec. 7 Incomplete or Inaccurate Applications
    (1) Ist ein Antrag auf Eintrag auf Einbürgerung unvollständig oder enthält er offensichtlich unrichtige Angaben, so setzt das Bundesregisteramt dem Antragsteller eine Frist bis zum Ablauf des fünften Kalendertages nach Stellung seines Antrages, um diesen zu vervollständigen oder zu berichtigen.
    (2) Lässt der Antragsteller die Frist furchtlos verstreichen, so ist seine Einbürgerung zu verweigern.


    Sec. 8 Impediment of Existing Citizenship
    Die Einbürgerung des Antragstellers ist zu verweigern, wenn er bereits mit einer anderen ID die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten besitzt.


    Sec. 9 Impediment of Foreign Citizenship
    Die Einbürgerung des Antragstellers ist zu verweigern, wenn er bereits mit gleicher ID die Staatsbürgerschaft eines fremden Staates besitzt.


    Sec. 10 Impediment of Foreign Service
    Die Einbürgerung des Antragstellers ist zu verweigern, wenn er bereits mit gleicher ID ein öffentliches Amt im Dienste eines fremden Staates bekleidet.


    Sec. 11 Impediment of Hostile Intentions
    Die Einbürgerung des Antragstellers ist zu verweigern, wenn der Verdacht besteht, dass er die Verleihung der Staatsbürgerschaft zu Zwecken der Spionage oder in sonst feindlicher oder schädlicher Absicht gegen die Vereinigten Staaten beantragt.


    Sec. 12 Impediment of Endangering the Public Security
    Die Einbürgerung des Antragstellers ist zu verweigern, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten:

      1. nicht die Gewähr dafür bietet, dass er zu den Vereinigten Staaten bejahend eingestellt ist;
      2. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.

    Sec. 13 Impediment of Previous Multiple Registration
    Die Einbürgerung des Antragstellers ist zu verweigern, wenn er:

      1. in den letzten 60 Tagen vor Antragstellung wegen Stellung eines Antrages auf Einbürgerung trotz bereits bestehender Staatsbürgerschaft mit einer anderen ID;
      2. in den letzten 180 Tagen vor Antragstellung wegen eines wiederholter Stellung eines Antrages auf Einbürgerung trotz bereits bestehender Staatsbürgerschaft mit einer anderen ID;

    rechtskräftig verurteilt worden ist.


    Sec. 14 Previous Fugitiveness from Justice
    (1) Hat sich der Antragsteller in der Vergangenheit:

      1. der Vollstreckung einer gerichtlichen Bestrafung;
      2. einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren oder einem Strafprozess;
      3. dem Verlust seines Wahlrechts auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung;

    durch Aufgabe oder Erlöschenlassen seiner Staatsbürgerschaft entzogen, so ist die Einbürgerung mit einer anderen als der flüchtigen ID zu verweigern.
    (2) Dem Erfordernis, sich der Vollstreckung einer gerichtlichen Bestrafung, einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren oder einem Strafprozess, oder dem Verlust seines Wahlrechts auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung zu stellen, ist genüge getan, so lange und soweit der Antragsteller anerkennt, dass seine betroffene ID den entsprechenden Maßnahmen sowie damit verbundenen Einschränkungen und Konsequenzen unterliegt, und er sich mit dieser ID entsprechend verhält. Wird dieses Erfordernis hinsichtlich der betroffenen ID erfüllt, stehen der Antragstellung mit einer neuen ID keine Hindernisse entgegen.


    Sec. 15 Further Proceeding
    (1) Ist der Antrag auf Einbürgerung vollständig und ohne offensichtlich unrichtige Angaben, und liegt kein Einbürgerungshindernis vor, so fordert das Bundesregisteramt den Antragsteller unverzüglich auf, bis zum Ablauf des fünften Kalendertages nach Stellung seines Antrages das Flaggengelöbnis abzulegen.
    (2) Lässt der Antragsteller die Frist fruchtlos verstreichen, so ist seine Einbürgerung zu verweigern.


    Sec. 16 Pledge of Allegiance
    (1) Der Text des vom Antragsteller zu leistenden Flaggengelöbnisses lautet:

      "Ich gelobe Treue an die Flagge der Vereinigten Staaten, und die Republik, die sie symbolisiert: eine unteilbare Nation unter Gott, mit Freiheit und Gerechtigkeit für alle."

    (2) Die Worte "unter Gott" können aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen weggelassen werden.


    Sec. 17 Conferral of Citizenship
    (1) Hat der Antragsteller nach Aufforderung fristgemäß das Flaggengelöbnis abgelegt, so ist er durch das Bundesregisteramt mit Wirkung zum Tag der Antragstellung in den Vereinigten Staaten einzubürgern.
    (2) Mit der Einbürgerung wird die antragstellende ID zur [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] des neuen Staatsbürgers.


    Sec. 18 Immediate Suffrage of Certain Reapplicants
    War der Antragsteller in der Vergangenheit bereits schon einmal Staatsbürger der Vereinigten Staaten, so ist er auf seinen Antrag von der Einhaltung gesetzlicher Wartefristen bis zur Erlangung des aktiven und passiven Wahlrechts zu befreien, wenn::

      1. er die Staatsbürgerschaft durch Erlöschen wegen Inaktivität nach Artikel III, Sektion 5, verloren hat; und
      2. seit dem Tag des Erlöschens seiner Staatsbürgerschaft nicht mehr als 28 volle Kalendertage verstrichen sind.

    Article III - Loss of Citizenship


    Sec. 1 Ways of Loss
    Die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten geht verloren durch:

      1. Tod der [definition=11,0]Bundes-ID[/definition];.
      2. freiwilligen Verzicht;
      3. Widerruf der Einbürgerung;
      4. Erlöschen.

    Sec. 2 Death
    (1) Eine [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] git als verstorben, wenn ihr Tod dem Bundesregisteramt angezeigt wird.
    (2) Die Anzeige des Sterbefalls ist unter Nutzung des Forenaccounts der betroffenen ID beim Bundesregisteramt abzugeben und wird mit ihrer Abgabe rechtswirksam.
    (3) Die Vollstreckung der Todesstrafe an einer ID ist dem Bundesregisteramt durch das Bundesministerium der Justiz anzuzeigen.
    (4) Das Bundesregisteramt bestätigt den Eingang und die Verarbeitung von Anzeigen nach Subsektion 2 und 3 formlos.
    (5) Eine dem Bundesregisteramt einmal als verstorben angezeigte ID kann fortan:

      1. nicht erneut als [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] eingebürgert oder zur [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] umgemeldet werden;
      2. nicht mehr als [definition=12,0]Staats-ID[/definition] angemeldet werden;
      3. nicht mehr als Neben-ID ein öffentliches Amt bekleiden.

    Sec. 3 Voluntary Denaturalization
    (1) Ein Staatsbürger kann jederzeit auf die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten verzichten.
    (2) Der Verzicht ist beim Bundesregisteramt anzuzeigen und wird mit seiner Anzeige rechtswirksam.
    (3) Das Bundesregisteramt bestätigt den Eingang und die Verarbeitung der Verzichtserklärung formlos.


    Sec. 4 Revocation of Naturalization
    (1) Die Einbürgerung eines Staatsbürgers ist unverzüglich zu widerrufen, wenn nachträglich festgestellt wird, dass:

      1. ein Antrag auf Einbürgerung unvollständig war oder unrichtige Angaben enthielt;
      2. eine zur Vervollständigung oder Berichtigung eines Antrages gesetzte Frist vom Antragsteller überschritten wurde;
      3. - gestrichen -
      4. die Frist zur Ablegung des Flaggengelöbnisses nicht eingehalten, oder das Flaggengelöbnis falsch oder unvollständig abgelegt wurde;
      5. zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein Einbürgerungshindernis bestand.

    (2) Der Widerruf der Einbürgerung wird mit seiner öffentlichen Bekanntgabe durch das Bundesregisteramt rechtswirksam.


    Sec. 5 Cease of Citizenship due to Inactivity
    (1) Die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten erlischt automatisch, sobald eine [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] über einen Zeitraum von 28 Tagen vollen Kalendertagen keinen Beitrag mehr im öffentlichen, simulationsinternen Teil des astorischen Forums mehr geschrieben hat.
    (2) aufgehoben
    (3) Das Bundesregisteramt gibt das eingetretene Erlöschen der Staatsbürgerschaft öffentlich bekannt.
    (4) Die Erfüllung der Aktivitätspflicht durch inhaftierte [definition=11,1]Bundes-IDs[/definition] ist durch besonderes Gesetz zu regeln.


    Sec. 6 Cease of Citizenship due to Illoyalty
    (1) Die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten erlischt automatisch, sobald eine [definition=11,0]Bundes-ID[/definition]:

      1. die Staatsbürgerschaft eines fremden Staates annimmt;
      2. ein öffentliches Amt in einem fremden Staat antritt.

    (2) Sektion 4, Subsektion 3, gilt entsprechend.


    Sec. 7 Consequences of Loss
    Mit Wirksamwerden des Verlustes der Staatsbürgerschaft:

      1. verliert die [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] des Betroffenen automatisch und mit sofortiger Wirkung sämtliche von ihr innegehaltenen öffentlichen Ämter;
      2. verlieren die [definition=12,1]Staats-IDs[/definition] des Betroffenen automatisch und mit sofortiger Wirkung ihren Status und sämtliche von ihnen innegehaltenen öffentlichen Ämter;
      3. verlieren die Neben-IDs des Betroffenen automatisch und mit sofortiger Wirkung sämtliche von ihnen innegehaltenen öffentlichen Ämter.

    Article IV - The System of Registration


    Sec. 1 The Citizens Directory
    (1) Das Bundesregisteramt führt ein öffentliches, laufend aktuell zu haltendes Verzeichnis der Staatsbürger der Vereinigten Staaten (Citizens Directory).
    (2) In das Bürgerverzeichnis sind die [definition=11,1]Bundes-IDs[/definition], geordnet nach ihren Wohnsitzen in den Bundesstaaten, aufzunehmen.
    (3) In das Bürgerverzeichnis sind ferner die [definition=12,1]Staats-IDs[/definition], geordnet nach ihren Wohnsitzen in den Bundesstaaten, aufzunehmen.
    (4) [definition=12,1]Staats-IDs[/definition] sind im Bürgerverzeichnis als solche besonders zu kennzeichen, zudem ist zu jeder [definition=12,0]Staats-ID[/definition] die zugehörige [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] anzugeben.
    (5) Neben-IDs werden nicht in das Bürgerverzeichnis aufgenommen.


    Sec. 2 Relocation of Federal-IDs
    (1) Staatsbürger können mit ihrer [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] jederzeit in einen anderen Bundesstaat umziehen.
    (2) Der Umzug der [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] ist dem Bundesregisteramt anzuzeigen und wird mit seiner Anzeige rechtswirksam.
    (3) Das Bundesregisteramt hat dem Staatsbürger den Zugang und die Verarbeitung seiner Umzugsanzeige zudem formlos zu bestätigen.
    (4) Die für die Durchführung einer Wahl zuständige Behörde hat sich binnen 24 Stunden vor Wahlbeginn zu vergewissern, dass alle Umzugsanzeigen vom Bundesregisteramt verarbeitet wurden und die Wählerliste gegebenenfalls zu berichtigen.


    Sec. 3 Switch of Federal-IDs
    (1) Staatsbürger können jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Bundesregisteramt eine andere ID zu ihrer [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] zu bestimmen.
    (2) IDs, deren Einbürgerung nach Artikel II, Sektion 9 bis 12 oder 14, zu verweigern wäre, können nicht zur [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] bestimmt werden.
    (3) Die Bestimmung einer neuen [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] hat die nach Artikel II, Sektion 5, Subsektion 2, Nr. 1 bis 5, erforderlichen Angaben zur neuen ID zu umfassen.
    (4) - gestrichen -
    (5) Das Registration Office hat die Ummeldung der [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] unverzüglich, spätestens jedoch binnen 48 Stunden ab Antragstellung zu verarbeiten und zu bestätigen.
    (6) Wird das Registration Office nicht binnen der Frist nach Subsektion 5 tätig, so hat unverzüglich das Bundesministerium der Justiz die Ummeldung zu verarbeiten und zu bestätigen.
    (7) Mit der Bestimmung einer neuen [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] verliert die bisherige [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] automatisch sämtliche von ihr innegehaltenen öffentlichen Ämter, sofern diese nur von einer [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] bekleidet werden können.
    (8) Die neue [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] übernimmt die der früheren [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] zugeordneten [definition=12,1]Staats-IDs[/definition].
    (9) Die ehemalige [definition=11]Federal-ID[/definition] wird zur [definition=12]State-ID[/definition] in ihrem Heimatstaat, sofern der [definition=11]Federal-ID[/definition] nicht bereits eine andere [definition=12]State-ID[/definition] in diesem Staat zugeordnet ist.


    Sec. 4 Combination of Switch and Relocation of Federal-IDs
    Nimmt eine neue [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] ihren Wohnsitz in einem anderen Bundesstaat als die bisherige [definition=11,0]Bundes-ID[/definition], so gilt dies als Umzug im Sinne der Wahlrechtsbestimmungen des Bundes und des Heimatstaates der neuen [definition=11,0]Bundes-ID[/definition].


    Sec. 5 Registration of State-IDs
    (1) [definition=12,1]Staats-IDs[/definition] sind beim Bundesregisteramt anzumelden.
    (2) Die Anmeldung hat die nach Artikel II, Sektion 5, Subsektion 2, Nr. 1 bis 5, erforderlichen Angaben, sowie die Angabe der zugehörigen [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] zu umfassen.
    (3) - gestrichen -
    (4) Sektion 3, Subsektion 5 und 6, gilt entsprechend.


    Sec. 6 Restrictions on State-IDs
    (1) IDs, deren Einbürgerung nach Artikel II, Sektion 9 bis 12, zu verweigern wäre, können nicht als [definition=12,0]Staats-ID[/definition] angemeldet werden.
    (2) [definition=12,1]Staats-IDs[/definition] können nicht in einem Bundesstaat angemeldet werden, in dem eine frühere [definition=12,0]Staats-ID[/definition] des Staatsbürgers ihren Wohnsitz hatte, wenn diese sich mit dem Verlust ihres Status:

      1. der Vollstreckung einer gerichtlichen Bestrafung;
      2. einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren oder einem Strafprozess;
      3. dem Verlust ihres Wahlrechts auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung;

    entzogen hat, bis die frühere [definition=12,0]Staats-ID[/definition] sich ihrer Verantwortung gestellt hat.


    Sec. 7 Federal-IDs and their associated State-IDs
    (1) Ein Staatsbürger darf in jedem Bundesstaat nur eine [definition=12,0]Staats-ID[/definition] besitzen.
    (2) Hat eine [definition=12,0]Staats-ID[/definition] ihren Wohnsitz in dem selben Bundesstaat wie die zugehörige [definition=11,0]Bundes-ID[/definition], so nimmt sie anstelle der [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] das aktive und passive Wahlrecht in Wahlen nach der Verfassung und den Gesetzen dieses Bundesstaates wahr.
    (3) Bei der Nachwahl oder Abstimmung über die Bestätigung eines nachernannten Senators für einen Bundesstaat sind ausschließlich Federal-IDs und solche State-IDs stimmberechtigt, deren zugehörige [definition=11]Federal-ID[/definition] ihren Wohnsitz in dem gleichen Bundesstaat hat. Niemand darf in einer Nachwahl oder Abstimmung mit mehr als einer ID abstimmen.


    Sec. 8 Relocation of State-IDs
    (1) [definition=12,1]Staats-IDs[/definition] können jederzeit in einen anderen Bundesstaat umziehen.
    (2) Für das Verfahren gilt Sektion 2 entsprechend.
    (3) Die Anzeige des Umzuges einer [definition=12,0]Staats-ID[/definition] in einen Bundesstaat, in dem bereits eine [definition=12,0]Staats-ID[/definition] der zugehörigen [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] ihren Wohnsitz hat, ist nichtig.


    Sec. 9 Loss of [definition=12]State-ID[/definition] Status
    (1) Eine [definition=12,0]Staats-ID[/definition] verliert ihren Status, wenn ihr keine [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] mit bestehender Staatsbürgerschaft mehr zugeordnet ist.
    (2) Eine [definition=12]State-ID[/definition] verliert ihren Status, wenn sie über einen Zeitraum von 28 Tagen vollen Kalendertagen keinen Beitrag im öffentlichen, simulationsinternen Teil seines Bundesstaats mehr geschrieben hat.
    (3) Eine [definition=12,0]Staats-ID[/definition] verliert ihren Status ferner durch:

      1. Tod;
      2. Abmeldung;
      3. Annahme einer fremden Staatsbürgerschaft;
      4. Antritt eines öffentlichen Amtes im Dienste eines fremden Staates.

    Die Bestimmungen für [definition=11,1]Bundes-IDs[/definition] betreffend Tod, Verzicht auf die Staatsbürgerschaft und Erlöschen der Staatsbürgerschaft wegen Illoyalität gelten jeweils entsprechend.
    (4) Mit dem Verlust ihres Status verliert eine [definition=12,0]Staats-ID[/definition] automatisch und mit sofortiger Wirkung sämtliche von ihr innegehaltenen öffentlichen Ämter.


    Article V - Penal Provisions


    Sec. 1 Fraud in the Naturalization Proceedings
    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen wird bestraft, wer die Einbürgerung in den Vereinigten Staaten beantragt, obwohl er:

      1. diese im Zeitpunkt der Antragstellung bereits mit einer anderen ID besitzt; oder
      2. innerhalb der letzten 60 Tage vor Antragstellung wegen einer Mehrfachanmeldung nach No. 1 gerichtlich verurteilt wurde.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer einen Antrag auf Einbürgerung oder unter Vorspiegelung falscher oder Entstellung oder Unterdrückung wahrer Umstände stellt.


    Sec. 2 Habitual Fraud in the Naturalization Proceedings
    Mit Freiheitsstrafe zwischen 30 Tagen und 90 Tagen wird bestraft, wer eine Tat nach SSec. 1 oder 2 begeht und binnen der letzten 180 Tage vor Begehung der Tat bereits wegen einer solchen Tat rechtskräftig verurteilt worden ist.


    Sec. 3 Negligent Fraud in the Naturalization Proceedings
    Mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Tagen wird bestraft, wer eine Tat nach Sektion 1 fahrlässig begeht.

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