Election of the House of Representatives Reform Act

Es gibt 6 Antworten in diesem Thema, welches 731 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Ashley Fox.

  • Mr. President,


    ich beantrage die Aussprache und Abstimmung über nachfolgenden Gesetzentwurf:


    ELECTION OF THE HOUSE OF REPRESENTATIVES REFORM ACT


    Section 1. Purpose and Citation
    (1) Dieses Gesetz regelt das Verfahren zur Wahl des Repräsentantenhauses neu und bestimmt Übergangsvorschriften für das im März 2011 gewählte Repräsentantenhaus.
    (2) Es soll zitiert werden als Election of the House of Representatives Reform Act.


    Section 2. Redraft of Article III of the Federal Election Act.
    Article III des Federal Election Act wird wie folgt neu gefasst:

      ARTICLE III - ELECTION OF THE HOUSE OF REPRESENTATIVES


      Sec. 1. Composition.
      (1) Das Repräsentantenhaus besteht aus fünf Mitgliedern. Haben die Vereinigten Staaten am Tage der Ausschreibung der Wahl durch die zuständige Behörde mehr als fünfzig nach Article I, Section 4, Subsection 1, wahlberechtigte Bürger, so ist die Zahl der Mitglieder des Repräsentantenhauses je angefangene zehn weitere Bürger um eins zu erhöhen.
      (2) Bewerben sich in einer Wahl des Repräsentantenhauses weniger Kandidaten, als Mitglieder des Repräsentantenhauses zu wählen sind, so gelten die in der Wahl nicht zu besetzenden Sitze als vakant.


      Sec. 2. Nominations.
      (1) Wahlvorschläge zur Wahl des Repräsentantenhauses sind der die Wahl durchführenden Behörde spätestens am ersten Sonntag des Wahlmonats in Form nummerierter Listen an dem von dieser zuvor dafür bestimmten Ort öffentlich bekanntzugeben.
      (2) Enthält ein Wahlvorschlag keine Nummerierung der auf ihm enthaltenen Kandidaten, so sollen diese als in der Reihenfolge nummeriert gelten, wie sie auf dem Wahlvorschlag erscheinen.
      (3) Ein gültiger Wahlvorschlag muss mindestens einen nach Article I, Section 4, Subsection 2, No. 2, wahlberechtigten Bürger der Vereinigten Staaten umfassen.
      (4) Niemand darf sich auf mehr als einem Wahlvorschlag zugleich zur Wahl stellen.
      (5) Tritt ein Wahlbewerber vor Durchführung der Wahl von seiner Kandidatur zurück, so beeinträchtigt dies die Gültigkeit des betreffenden Wahlvorschlages nicht, solange die Bedingung der SSec. 3 erfüllt bleibt.


      Sec. 3. Procedure of Election.
      (1) Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden durch Verhältniswahl gewählt.
      (2) Jeder Wahlberechtigte hat bei den Wahlen zum Repräsentantenhaus eine Stimme.
      (3) Die Verteilung der nach Sec. 1 zu vergebenden Mandate im Repräsentantenhaus errechnet sich durch Division der Summe der auf die Wahlvorschläge jeweils entfallenen Stimmen durch eine fortlaufende Zahlenreihe beginnend mit dem Divisor 1. Der Wahlvorschlag, dessen Stimmenzahl jeweils den höchsten Quotienten aufweist, erhält das Mandat. Das Divisionsverfahren ist mit so vielen Divisoren durchzuführen, wie Sitze im Repräsentantenhaus zu vergeben sind.
      (4) In das Repräsentantenhaus ziehen die auf den Wahlvorschlägen gelisteten Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Nummerierung ein, bis alle auf einen Wahlvorschlag entfallenen Sitze besetzt sind. Sind auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze entfallen, als er Kandidaten umfasst, so ist der Listenträger berechtigt, Nachrücker in der entsprechenden Anzahl zu benennen. Ist ihm das nicht möglich, so gelten die überzähligen Sitze als vakant.


      Sec. 4. Substitution of Representatives.
      (1) Scheidet ein Mitglied des Repräsentantenhauses vor Ablauf der Legislaturperiode aus diesem aus, so rückt für ihn derjenige Kandidat des gleichen Wahlvorschlages mit der höchsten Nummerierung nach, der bislang nicht dem Repräsentantenhaus angehört.
      (2) Ebenso ist zu verfahren, wenn ein in das Repräsentantenhaus gewählter oder nach SSec. 1 als Nachrücker bestimmter Kandidat sein Mandat nicht annimmt oder erklärt, auf dieses zu verzichten.
      (3) Ist dem Listenträger die erforderliche Benennung eines Nachrückers nicht möglich, so gilt das betreffende Mandat als vakant.


      Sec. 5. Vacancies.
      (1) Ist ein Mandat im Repräsentantenhaus vakant, so ist in dem Monat, der auf den Monat des Entstehens der Vakanz folgt, eine Nachwahl durchzuführen. Für Mandate, die im Monat vor der nächsten regulären Wahl des Repräsentantenhauses vakant fallen, findet keine Nachwahl statt.
      (2) Die Nachwahl dauert fünf Tage und endet am dritten Sonntag des Nachwahlmonats.
      (3) Die Nachwahl ist im Mehrheitswahlverfahren durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat dabei so viele Stimmen, wie vakante Mandate im Repräsentantenhaus nachzubesetzen sind. Die vakanten Mandate werden mit den Kandidaten der Nachwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen besetzt, bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Wahlleiter zu ziehende Los. Die nachgewählten Mitglieder des Repräsentantenhauses treten ihre Mandate unverzüglich nach der Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Nachwahl an.


      Sec. 6. Inauguration.
      (1) Am ersten Tag des Monats, der auf die Wahl zum Repräsentantenhaus folgt, beruft der amtierende Vizepräsident des Kongresses die neu gewählten Mitglieder des Repräsentantenhauses zur konstituierenden Sitzung zusammen.
      (2) Die neu gewählten Mitglieder sollen sich namentlich melden und den gemäß Art. VI, Sec. 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten vorgesehenen Eid ableisten.
      (3) Die konstituierende Sitzung dauert wenigstens vier und längstens sieben Tage.
      (4) Nimmt ein Neugewählter sein Mandat nicht während der Dauer der konstituierenden Sitzung an, so gilt dies als Verzicht im Sinne von Art. IV, Sec. 1 dieses Gesetzes. Ist es jemandem während der Dauer der konstituierenden Sitzung aufgrund einer entschuldigten Abwesenheit nicht möglich, sich sich namentlich zu melden und den vorgesehenen Eid abzuleisten, so kann er dies innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Rückkehr nachholen; in diesem Fall ist Satz 1 nicht anzuwenden.

    Section 3. Interim Regulation concerning the House of Representatives elected in March 2011.
    (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das im März 2011 gewählte Repräsentantenhaus auf fünf Mitglieder verkleinert.
    (2) Sitze, die zu diesem Zeitpunkt nicht besetzt sind, gelten als vakant und sind durch eine Nachwahl nach Article III, Section 5, der durch dieses Gesetz eingeführten neuen Fassung des Federal Election Act zu besetzen. Die Nachwahl ist unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes durch die zuständige Behörde auszuschreiben, die Frist für die Einreichung von Kandidaturen hat dabei mindestens sieben Tage zu betragen. Die zeitliche Durchführung der Nachwahl ist so anzusetzen, dass sie fünf Tage dauert und am frühestmöglichen Sonntag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes endet. Die nachgewählten Mitglieder des Repräsentantenhauses sollen ihre Mandate unverzüglich nach Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Nachwahl antreten.
    (3) Fallen während der laufenden Legislaturperiode des Repräsentantenhauses erneut Mandate vakant, so sind entsprechende Nachwahlen nach Article III, Section 5, der durch dieses Gesetz eingeführten Fassung des Federal Election Act durchzuführen.


    Section 4. Coming-into-force.
    Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.

    Ashley Fox


    Former Senator for Assentia
    Former Chairperson of the Republican National Committee
    Former Republican Congressional Caucus Leader

  • Dear Senator Fox,


    vielleicht möchten Sie in knapper Form darlegen, inwieweit sich dieser Antrag substanziell vom House Election Amendment, eingebracht am 14. April 2011, unterscheidet und insoweit nicht gemäß Title III Sec 7 SSec 3 zurückzuweisen ist?

  • Handlung

    Fragt sich, wann es hier wohl weitergehen wird.


    Handlung

    Fragt sich das immer noch. Wieviel Schlamperei in diesen Kongress eingekehrt ist!? Das darf ja wohl alles nicht wahr sein.

    scriptatore.png

    Chief Justice of the Supreme Court of the United States of Astor

    13th and 24th President of the United States of Astor


    Bearer of the Presidential Honor Star


    Former Governor of New Alcantara
    Theta Alpha Member


    seal-supreme-klein.gif

  • Madam President,


    wie ich gerade gesehen habe, hat sich in meinem Gesetzentwurf eine ungenaue bzw. unrichtige Formulierung eingeschlichen, die für die Sitzverteilung im Repräsentantenhaus katastrophale Konsequenzen hätte!


    Ich bitte daher, die Abstimmung über den Entwurf abzubrechen, und nachfolgenden berichtigten Entwurf zur Aussprache und Abstimmung zu stellen:


    ELECTION OF THE HOUSE OF REPRESENTATIVES REFORM ACT


    Section 1. Purpose and Citation
    (1) Dieses Gesetz regelt das Verfahren zur Wahl des Repräsentantenhauses neu und bestimmt Übergangsvorschriften für das im März 2011 gewählte Repräsentantenhaus.
    (2) Es soll zitiert werden als Election of the House of Representatives Reform Act.


    Section 2. Redraft of Article III of the Federal Election Act.
    Article III des Federal Election Act wird wie folgt neu gefasst:

      ARTICLE III - ELECTION OF THE HOUSE OF REPRESENTATIVES


      Sec. 1. Composition.
      (1) Das Repräsentantenhaus besteht aus fünf Mitgliedern. Haben die Vereinigten Staaten am Tage der Ausschreibung der Wahl durch die zuständige Behörde mehr als fünfzig nach Article I, Section 4, Subsection 1, wahlberechtigte Bürger, so ist die Zahl der Mitglieder des Repräsentantenhauses je angefangene zehn weitere Bürger um eins zu erhöhen.
      (2) Bewerben sich in einer Wahl des Repräsentantenhauses weniger Kandidaten, als Mitglieder des Repräsentantenhauses zu wählen sind, so gelten die in der Wahl nicht zu besetzenden Sitze als vakant.


      Sec. 2. Nominations.
      (1) Wahlvorschläge zur Wahl des Repräsentantenhauses sind der die Wahl durchführenden Behörde spätestens am ersten Sonntag des Wahlmonats in Form nummerierter Listen an dem von dieser zuvor dafür bestimmten Ort öffentlich bekanntzugeben.
      (2) Enthält ein Wahlvorschlag keine Nummerierung der auf ihm enthaltenen Kandidaten, so sollen diese als in der Reihenfolge nummeriert gelten, wie sie auf dem Wahlvorschlag erscheinen.
      (3) Ein gültiger Wahlvorschlag muss mindestens einen nach Article I, Section 4, Subsection 2, No. 2, wahlberechtigten Bürger der Vereinigten Staaten umfassen.
      (4) Niemand darf sich auf mehr als einem Wahlvorschlag zugleich zur Wahl stellen.
      (5) Tritt ein Wahlbewerber vor Durchführung der Wahl von seiner Kandidatur zurück, so beeinträchtigt dies die Gültigkeit des betreffenden Wahlvorschlages nicht, solange die Bedingung der SSec. 3 erfüllt bleibt.


      Sec. 3. Procedure of Election.
      (1) Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden durch Verhältniswahl gewählt.
      (2) Jeder Wahlberechtigte hat bei den Wahlen zum Repräsentantenhaus eine Stimme.
      (3) Die Verteilung der nach Sec. 1 zu vergebenden Mandate im Repräsentantenhaus errechnet sich durch Division der Summe der auf die Wahlvorschläge jeweils entfallenen Stimmen durch eine fortlaufende Zahlenreihe, beginnend mit dem Divisor 1. Die auf diese Weise ermittelten Quotienten werden als Höchstzahlen bezeichnet. Die zu vergebenden Mandate im Repräsentantenhaus werden anschließend in absteigener Reihenfolge der ermittelten Höchstzahlen auf die Wahlvorschläge verteilt, bis alle zu besetzenden Mandate vergeben sind.
      (4) In das Repräsentantenhaus ziehen die auf den Wahlvorschlägen gelisteten Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Nummerierung ein, bis alle auf einen Wahlvorschlag entfallenen Sitze besetzt sind. Sind auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze entfallen, als er Kandidaten umfasst, so ist der Listenträger berechtigt, Nachrücker in der entsprechenden Anzahl zu benennen. Ist ihm das nicht möglich, so gelten die überzähligen Sitze als vakant.


      Sec. 4. Substitution of Representatives.
      (1) Scheidet ein Mitglied des Repräsentantenhauses vor Ablauf der Legislaturperiode aus diesem aus, so rückt für ihn derjenige Kandidat des gleichen Wahlvorschlages mit der höchsten Nummerierung nach, der bislang nicht dem Repräsentantenhaus angehört.
      (2) Ebenso ist zu verfahren, wenn ein in das Repräsentantenhaus gewählter oder nach SSec. 1 als Nachrücker bestimmter Kandidat sein Mandat nicht annimmt oder erklärt, auf dieses zu verzichten.
      (3) Ist dem Listenträger die erforderliche Benennung eines Nachrückers nicht möglich, so gilt das betreffende Mandat als vakant.


      Sec. 5. Vacancies.
      (1) Ist ein Mandat im Repräsentantenhaus vakant, so ist in dem Monat, der auf den Monat des Entstehens der Vakanz folgt, eine Nachwahl durchzuführen. Für Mandate, die im Monat vor der nächsten regulären Wahl des Repräsentantenhauses vakant fallen, findet keine Nachwahl statt.
      (2) Die Nachwahl dauert fünf Tage und endet am dritten Sonntag des Nachwahlmonats.
      (3) Die Nachwahl ist im Mehrheitswahlverfahren durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat dabei so viele Stimmen, wie vakante Mandate im Repräsentantenhaus nachzubesetzen sind. Die vakanten Mandate werden mit den Kandidaten der Nachwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen besetzt, bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Wahlleiter zu ziehende Los. Die nachgewählten Mitglieder des Repräsentantenhauses treten ihre Mandate unverzüglich nach der Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Nachwahl an.


      Sec. 6. Inauguration.
      (1) Am ersten Tag des Monats, der auf die Wahl zum Repräsentantenhaus folgt, beruft der amtierende Vizepräsident des Kongresses die neu gewählten Mitglieder des Repräsentantenhauses zur konstituierenden Sitzung zusammen.
      (2) Die neu gewählten Mitglieder sollen sich namentlich melden und den gemäß Art. VI, Sec. 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten vorgesehenen Eid ableisten.
      (3) Die konstituierende Sitzung dauert wenigstens vier und längstens sieben Tage.
      (4) Nimmt ein Neugewählter sein Mandat nicht während der Dauer der konstituierenden Sitzung an, so gilt dies als Verzicht im Sinne von Art. IV, Sec. 1 dieses Gesetzes. Ist es jemandem während der Dauer der konstituierenden Sitzung aufgrund einer entschuldigten Abwesenheit nicht möglich, sich sich namentlich zu melden und den vorgesehenen Eid abzuleisten, so kann er dies innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Rückkehr nachholen; in diesem Fall ist Satz 1 nicht anzuwenden.

    Section 3. Coming-into-force.
    Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.

    Ashley Fox


    Former Senator for Assentia
    Former Chairperson of the Republican National Committee
    Former Republican Congressional Caucus Leader

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!