Freeland Law Gazette / Chartrier de Loi de Frélande

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  • Verfassung des Freistaats Freeland
    La constitution de Frélande / Constitution of the Free State of Freeland
    In der Fassung vom 6. Oktober 2012




    Préambule / Preamble


    Wir, die Bürgerinnen und Bürger des Freistaates Freeland,


    im Willen, nach den Verfehlungen der Vergangenheit in Zukunft unter gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung unsere Vielfalt in Einheit zu leben und unsere demokratische Rechtsordnung zu erhalten, um Freiheit und Würde des Einzelnen und Frieden und Harmonie der Gesellschaft sicherzustellen,


    im Bewusstsein, dass nur der Erhalt unseres kulturellen und natürlichen Reichtums den künftigen Generationen ein reichhaltiges Leben sichert und dass sich die Stärke des Volkes am Wohl des Schwachen misst,


    geben uns in freier Selbstbestimmung folgende Verfassung:



    Chapter I: Bases / Basics


    Article 1 [La Rèpublique / The Free State]
    (1) Der Freistaat Freeland ist ein Bestandteil der Vereinigten Staaten von Astor und erkennt deren Verfassung sowie den Vorrang von Bundesgesetzen vor Staatsgesetzen an.
    (2) Die Staatshauptstadt des Freistaates Freeland ist die Stadt Gareth.


    Article 2 [Egalité de la langue / Equality of Language]
    Um die Kultur Freelands zu erhalten, sind alle Gesetze und Verordnungen von Freeland so weit in Albernisch und Barnstorvisch zu fassen, dass sie von den Muttersprachlern beider Sprachen verstanden werden können. Auch Ortsbezeichnungen sind in Albernisch und Barnstorvisch zu fassen.


    Chapter II: Les Droit Fondamentals / Basic Rights


    Article 3 [Citoyenneté / Citizenship]
    Bürger des Freistaates Freeland ist, wer die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten von Astor besitzt und seinen Hauptwohnsitz gemäß den Bundesgesetzen in Freeland hat.


    Article 4 [Les Droit Fondamentals de E.U. / Basic Rights of the U.S.]
    Die in Art. II, Sec. 1 bis 7 der U.S. Constitution bestimmten Menschen- und Bürgerrechte sind Bestandteil dieser Verfassung und der staatlichen Ordnung Freelands.


    Article 5 [Liberté de Mouvement / Freedom of Movement]
    Alle Bürger Freelands genießen Freizügigkeit auf dem gesamten Staatsgebiet Freelands.


    Article 6 [Droit de Asile / Right of Asylum]
    (1) Politisch Verfolgte genießen Asyl in Freeland, soweit sie nicht durch einen anderen Bundesstaat der Vereinigten Staaten nach Freeland gelangt sind.
    (2) Das Recht auf Asyl endet mit dem Ende der politischen Verfolgung in dem Herkunftsland des Asylanten.
    (3) Asylrecht und dessen Aberkennung sind von den Gerichten auszusprechen.


    Article 7 [Droit de Pétition / Right of Petition]
    Alle Bürger des Freistaates Freeland haben das Recht, sich jederzeit schriftlich mit Bitten und Beschwerden an die staatlichen Einrichtungen, Behörden, Ministerien und den Gouverneur zu wenden.


    Article 8 [Indépendance de Université / Independence of Universities]
    Das Recht der Hochschulen, ihre sie allein betreffenden Angelegenheiten ohne Einmischung des Staates zu regeln, bleibt gewahrt.



    Chapter III: Conseil Populaire / People's Council


    Article 9 [Base / Basic]
    (1) Der Volksrat ist die legislative Gewalt des Freistaates Freeland. Er setzt sich aus den Präfekten der Departements zusammen. Im Volksrat genießen alle Einwohner Freelands, die einen Antrag auf die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten gestellt haben oder im Besitz dieser Staatsbürgerschaft sind, das Sitz-,Rede- und Antragsrecht, nicht jedoch das Stimmrecht.
    (2) Der Volksrat tagt ständig öffentlich in der Staatshauptstadt. Auf Antrag mindestens eines Mitglieds kann die Aussprache oder Abstimmung über einen Gesetzesantrag unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Dem Antrag ist stattzugeben.
    (3) Der Volksrat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.


    Article 10 [Président / President]
    (1) Der Präsident des Volksrats wird für die Dauer von drei Monaten vom Volksrat aus seiner Mitte gewählt. Ebenso wählt der Volksrat für die gleiche Amtszeit den Stellvertreter des Präsidenten aus seiner Mitte.
    (2) Der Präsident des Volksrates leitet dessen Sitzungen. Er nimmt Anträge der Mitglieder des Volksrats entgegen, beginnt und beendet Aussprachen und Abstimmungen.
    (3) Ist der Präsident des Volksrates länger als vier Tage abwesend, so übernimmt sein Stellvertreter die Aufgaben des Präsidenten. Scheidet der Präsident des Volksrates durch Ende der Mitgliedschaft im Volksrat oder durch Rücktritt vorzeitig aus dem Amt oder ist er länger als einundzwanzig Tage ohne Abmeldung abwesend, so rückt der Stellvertreter in das Amt des Präsidenten nach, bis ein neuer Präsident und ein neuer Vizepräsident gewählt wurden. Fallen das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Volksrates gleichzeitig vakant, so übernimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Volksrates das Amt des Präsidenten, bis ein neuer Präsident und ein neuer Vizepräsident gewählt sind.
    (4) Tritt eine Vertretungsregelung nach Section 3 in Kraft, sind die Wahlen zum Präsidenten und zum Vizepräsidenten des Volksrates unverzüglich anzusetzen.


    Article 11 [Législature / Legislature]
    (1) Jedes Mitglied des Volksrates hat das Recht, Gesetzesanträge in den Volksrat einzubringen.
    (2) Der Präsident des Volksrates hat über jeden eingebrachten Gesetzesantrag eine dreitägige Aussprache einzuleiten, die bei Bedarf durch den Präsidenten beliebig verlängert werden kann.
    (3) Der Präsident des Volksrates hat nach der Aussprache über einen Gesetzesantrag die Abstimmung über diesen einzuleiten. Sie dauert fünf Tage oder solange, bis eine unumstößliche Mehrheit der Stimmen erreicht wurde.
    (4) Damit ein Gesetz als vom Volksrat angenommen gilt,
    a) muss sich mindestens ein Drittel der Mitglieder des Volksrates an der Abstimmung beteiligt haben;
    b) muss die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf "Aye" lauten.
    (5) Vom Volksrat beschlossene Gesetze müssen vom Präsidenten des Volksrates dem Gouverneur vorgelegt werden. Der Gouverneur hat binnen sieben Tagen das Gesetz zu unterzeichnen und zu veröffentlichen. Tut er dies nicht oder verweigert er die Unterschrift, so kann das Gesetz nur in Kraft treten, wenn das Gesetz vom Volksrat nach erneuter Aussprache mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird.



    Chapter IV: Le Gouverneur / The Governor


    Article 12 [Base / Basic]
    (1) Die exekutive Gewalt des Staates und der Regierung des Freistaates Freeland wird durch den obersten Exekutivbeamten ausgeübt, welcher als Governor of the Free State of Freeland tituliert wird.
    (2) Der Gouverneur ernennt die Staatsbeamten, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Der Governor kann jeden Amtsträger, welchen er ernennt, ebenfalls wieder aus dem Amt entlassen, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
    (3) Der Gouverneur ist der Oberbefehlshaber der Nationalgarde des Staates. Er ist der oberste Dienstherr der Staatspolizei und der weiteren Sicherheitskräfte des Staates.
    (4) Der Gouverneur überwacht und leitet die Verwaltung; er sorgt für die ordnungsgemäße Ausführung der Gesetze. Er verordnet alle zur Ausführung der Gesetze und der Verwaltung und Regierung des Staates im Rahmen der Gesetze notwendigen Bestimmungen durch Executive Orders und übt in allen Bereichen, welche ausschließlich der Exekutive zugeteilt sind, die Rechtssetzung auf diesem Wege aus.
    (5) Der Gouverneur hat das Recht, jederzeit von jedem Staatsbeamten Rechenschaft über dessen Amtsführung zu verlangen und zu erhalten.


    Article 13 [Élection / Election]
    (1) Der Gouverneur des Freistaates Freeland wird für eine Amtszeit von vier Monaten von den Bürgern von Freeland gewählt, welche das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Er tritt sein Amt immer am ersten Tag des Monats an, welcher auf seine Wahl folgt. Die Wahlen sind so anzusetzen, dass die Amtszeit des amtierenden Governors am ersten Tag des fünften Monats nach seinem Amtsantritt endet.
    (2) Das passive Wahlrecht zum Gouverneur des Freisstaates Freeland besitzt, wer die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten von Astor gemäß Article 5 dieser Verfassung besitzt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seinen Hauptwohnsitz seit mindestens dreißig Tagen im Freisstaat Freeland hat.
    (3) Der Gouverneur des Freistaates Freeland darf nicht gleichzeitig des Amt des Präsidenten des Volksrates oder das Amt eines Richters am State oder Federal Supreme Court ausüben.


    Article 14 [Succession au Gouverneur / Succession to the Governorship]


    (1) Ist der Gouverneur länger als vier Tage abwesend, so übernimmt der Stellvertretende Gouverneur die Aufgaben des Gouverneurs bis zu dessen Rückkehr.
    (2) Ist der Gouverneur länger als einundzwanzig Tage ohne Abmeldung abwesend oder erfüllt er die Voraussetzungen des Article 13 Section 3 nicht mehr, so rückt der Stellvertretende Gouverneur automatisch in das Amt des Gouverneurs auf, bis ein neuer Gouverneur und ein neuer Stellvertretender Gouverneur gewählt sind.
    (3) Sind weder der Gouverneur noch der Stellvertretende Gouverneur fähig oder berechtigt, ihr Amt auszuüben, so übernimmt der Präsident des Volksrates das Amt des Gouverneurs, bis ein neuer Gouverneur und ein neuer Stellvertretender Gouverneur gewählt sind.
    (4) Ein auf diese Weise ins Amt gelangter Gouverneur führt das Amt bis zum Ende der regulären Amtszeit des ausgeschiedenen Gouverneurs aus.


    Chapter V: Direction / Administration


    Article 15 [Ministères / Ministries]
    (1) Ministerien sind oberste Behörden des Freistaates Freeland.
    (2) Jedes Ministerium wird von einem Minister geleitet, der vom Gouverneur ernannt wird.
    (3) Ministerien können nur durch Gesetz geschaffen werden. Ihre Aufgaben und Kompetenzen sind gesetzlich genau festzulegen.
    (4) Die Minister bilden gemeinsam mit dem Gouverneur die Staatsregierung des Freistaats Freeland. Sie tagt ständig unter Ausschluss der Öffentlichkeit in der Staatshauptstadt.


    Article 16 [L'autorités / Authorities]
    (1) Staatsbehörden sind Behörden des Freistaates Freeland, die dem Gouverneur oder einem Ministerium unterstellt sind.
    (2) Staatsbehörden werden von einem Direktor geleitet, der vom Gouverneur oder dem Minister, dem die Staatsbehörde untersteht, ernannt wird.
    (3) Staatsbehörden können nur durch Gesetz geschaffen werden. Ihre Aufgaben und Kompetenzen sind gesetzlich genau festzulegen.


    Article 17 [Serment professionnel / Oath of Office]
    (1) Alle Staatsbeamten des Freistaates Freeland haben vor dem versammelten Volksrat den folgenden Amtseid abzuleisten:
    "Ich schwöre, dass ich meine Kraft und meinen Willen dem Wohl des Volkes des Staats Freeland widmen, Schaden von ihm wenden, seinen Nutzen mehren und schützen, meinen Pflichten gewissenhaft nachkommen, Gerechtigkeit gegen jedermann üben und stets im Rahmen der Gesetze handeln werde."
    (2) Der Ausspruch einer religiösen Beteuerung bei der Eidesleistung ist zulässig.


    Article 18 [Disposition / Orders]
    (1) Verordnungen sind Anweisungen des Gouverneurs oder eines Ministers an eine ihm untergeordnete Behörde.
    (2) Eine Verordnung regelt die Art und Weise, wie ein vom Volksrat beschlossenes Gesetz auszulegen und umzusetzen ist.
    (3) Verordnungen dürfen der Verfassung der Vereinigten Staaten, den Bundesgesetzen, der Verfassung von Freeland und den Gesetzen des Freistaates nicht zuwiderlaufen. Sie können vom Gericht aufgehoben werden, wenn sie von ihm für gesetzeswidrig erkannt werden.


    Article 19 [Budget de l'État / State Budget]
    (1) Die Hoheit über die Staatsfinanzen des Freistaates Freeland liegt beim Volksrat. Nur er darf Ausgaben der Staatskasse beschließen und durch Gesetz Steuern erheben.
    (2) Steuern dürfen nur
    a) auf das Einkommen von natürlichen Personen;
    b) auf Erträge von juristischen Personen;
    c) auf das Vermögen von natürlichen Personen;
    d) auf das Kapital von juristischen Personen
    erhoben werden.
    (3) Der Freistaat Freeland hält seine Einnahmen und Ausgaben auf Dauer im Gleichgewicht.


    Article 20 [Departements / Countys]
    (1) Der State of Freeland teilt sich in die Departements (oder Countys) New Winland, Varon, Isle de Gareth, Côte de Morbinaux und Garonnac.
    (2) Die Einwohner eines Departements wählen für die Dauer von drei Monaten einen Präfekten (oder Commissioner).
    (3) Ist nur ein Bürger in einem Departement wohnhaft, so kann sich dieser Bürger zum Präfekten seines Departements ausrufen.
    (4) Die Präfekten haben die Aufgabe, ihr Departement im Volksrat zu vertreten und sind allgemein für die Verwaltung ihres Departements zuständig, soweit solche Aufgaben nicht in die Kompetenz des Gouverneurs fallen. Die Verwaltung Freelands ist dem Subsidiaritätsprinzip entsprechend aufzubauen.
    (5) Weitere Rechte der Departements und der Präfekten sind durch Gesetz zu regeln.



    Chapter VI: Juridiction / Jurisdiction


    Article 21 [Supreme Court of the Free State of Freeland]
    (1) Die rechtsprechende Gewalt des Freistaates Freeland wird durch den Supreme Court of the Free State of Freeland ausgeübt, der seinen Sitz in der Staatshauptstadt hat.
    (2) Der Supreme Court des Freistaates Freeland ist das oberste Gericht für alle Fragen des Verfassungs- und Verwaltungsrechtes des Freistaates Freeland.
    (3) Der Supreme Court übernimmt keine Aufgaben, welche durch Staatsgesetz oder aufgrund von bundesrechtlichen Bestimmungen der Bundesgerichtsbarkeit zugewiesen sind.
    (4) Der Supreme Court entscheidet endgültig in allen Fragen, welche der Staatsgerichtsbarkeit zugeordnet sind. Er hat das Recht, Staatsgesetze und andere staatliche Rechtsakte, welche er als mit dieser Verfassung im Widerspruch sieht, ganz oder in Teilen aufzuheben.


    Article 22 [Membre du Cour suprême / Members of the Supreme Court]
    (1) Der Supreme Court besteht aus einem Chief Justice. Wenn es durch Gesetz bestimmt wird, können ferner zwei Associate Justices hinzukommen.
    (2) Die Mitglieder des Supreme Court werden durch den Gouverneur mit der Zustimmung des Volksrates ernannt. Sie können danach nur noch auf dem Wege eines Impeachments ihres Amtes enthoben werden.
    (3) Die Mitglieder des Supreme Court amtieren auf Lebenszeit. Ihre Amtszeit endet mit ihrem Tod, mit dem freiwilligen Rücktritt oder mit der Amtsenthebung.


    Article 23 [Substitution de Cour suprême / Substitution of the State Supreme Court]
    (1) Für den Fall, dass der Supreme Court des Staates nicht besetzt oder nicht funktionsfähig ist, können durch Gesetz des Volksrates oder durch Executive Order des Gouverneurs die Aufgaben des Gerichtes an den United States Supreme Court übertragen werden.
    (2) Eine solche Übertragung von Amtsbefugnissen ist nur für die Dauer der Funktionsunfähigkeit des Supreme Court zulässig und auf ein Mindestmaß zu beschränken, kann jedoch ebenfalls nur für einen bestimmten Zeitraum oder einen bestimmten Rechtsstreit durchgeführt werden.



    Chapter VII: Réglementation final / Final Provisions


    Article 24 [Entrée en vigueur / Entry into Force]
    Diese Verfassung tritt für den Freistaat Freeland in Kraft, sobald sie in einer Volksabstimmung von der Mehrheit der Bürger Freelands angenommen wurde.


    Article 25 [Ajouts de la Constitution / Constitutional Amendments]
    Diese Verfassung kann nur durch Gesetz, das den genauen Wortlaut der Verfassung ändert und durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen im Volksrat verabschiedet wird, geändert werden.


    Article 26 [Réglementation pour situation d'urgence / Emergency Orders]
    (1) Sollte die Anzahl der Einwohner Freelands auf eins sinken, so kann der verbliebene Bürger Freeland sich zum Übergangsgouverneur ausrufen und durch Notverordnungen regieren, die den Fortbestand und die Sicherheit Freelands gewähren und für mehr Bürger sorgen sollen.
    (2) Steigt die Anzahl der Einwohner wieder, so sind alle Notverordnungen vom Volksrat zu prüfen und gegebenenfalls zu verwerfen. Die Amtszeit und die Befugnisse des Übergangsgouverneurs enden mit dem Amtsantritt eines ordentlich gewählten Gouverneurs.


    Article 27 [Conseil Populaire / People's Council]
    Bis zu einer abzuhaltenden Neuwahl der Präfekten aller Departements bleiben der gegenwärtige Volksrat und alle Präfekten im Amt.


    Verkündet
    Gareth den 3. Mai des Jahres 2009


  • Freeland Law Archive



    Freeland Stimulant Act
    Loi sur les Produits stimulantes



    Inkraftgetreten am 11. Mai 2009
    Geändert am:
    -/-


    Freeland Stimulant Act / Loi sur les Produits stimulantes


    Article 1 - Preface / Introduction


    Section 1 - Purpose / Objectif
    Der Freeland Stimulant Act regelt den Anbau, Verkauf und Konsum von Genussmitteln in Freeland.


    Section 2 - Freeland Stimulant Authority / Surveillance des Stimulantes
    (1) Zur Kontrolle des Anbaus, des Verkaufs und des Konsums von Genussmitteln in Freeland wird die Freeland Stimulant Authority (FSA) eingerichtet.
    (2) Der FSA steht der Governor oder ein von diesem ernannter Director vor.


    Section 3 - Prohibition / Interdiction
    (1) Der Anbau und Verkauf von Genussmitteln, die zum Erreichen eines Rauschzustandes führen, ist solange untersagt, bis eine gesetzliche Erlaubnis erlassen wurde.
    (2) Abweichend von ß 1 kann die FSA Sondergenehmigungen für bestimmte Genussmittel vergeben, bis eine gesetzliche Regelung getroffen wurde, die den Anbau und Verkauf des Genussmittels erlaubt oder untersagt.


    Article 2 - Marihuana / Marijuana


    Section 1 - Trade and Sale / Commerce et Vente
    (1) Die Aufzucht von Cannabis-Pflanzen sowie der gewerbliche Handel und Verkauf von Marihuana-Produkten ist grundsätzlich untersagt.
    (2) Abweichend von ß 1 ist der Anbau von Cannabispflanzen in speziellen, von der FSA zu lizensierenden Anbauflächen erlaubt. Die FSA hat dabei sicherzustellen, daß definierte Mengengrenzen in Pflanzung, Herstellung und Vertrieb belegt und kontrolliert werden können, um eine illegale Weitergabe an Dritte auszuschließen.


    Section 2 - Sale / Vente
    (1) Abweichend von Article 2 Section 1 ß 1 ist der Verkauf von Marihuana-Produkten in Geschäften erlaubt, die ebenfalls dazu von der FSA zu lizensieren sind.
    (2) Die Betreiber von nach ß 1 dieser Section lizensierten Verkaufsstellen haben eine genaue Dokumentation über angekaufte und verkaufte Mengen zu führen, um eine illegale Weitergabe an Dritte auszuschließen.


    Section 3 - Consumption / Consommation
    (1) Der Konsum von Marihuana-Produkten zum Eigenbedarf ist legal. Als Eigenbedarf gilt eine Menge von weniger als 12 Gramm THC-haltiger Erzeugnisse.
    (2) THC-haltige Erzeugnisse zum Eigenbedarf können in nach Article 2 Section 2 ß 1 lizenzierten Verkaufsstellen legal erworben werden. Dabei gilt eine Obergrenze von 10 Gramm pro Woche pro Kunde. Das Mindestalter zum Erwerb THC-haltiger Erzeugnisse beträgt 18 Jahre.
    (3) Die FSA kontrolliert die Einhaltung der ß 1 und 2. Bei Verstoß gegen die genannten Bestimmungen kann Strafanzeige wegen illegalen Drogenkonsums gestellt werden.


    Section 4 - Driving / Conduite
    (1) Personen, die THC-haltige Erzeugnisse konsumiert haben, dürfen kein Motorfahrzeug mehr fahren, bis die THC-Konzentration im Blut unter 1,0 ng/ml beträgt.
    (2) Bei Verstoß gegen ß 1 kann die Lizenz zum Führen eines Fahrzeuges entzogen werden, oder es können Ordnungsgelder verhängt werden. Ferner kann Strafanzeige wegen Fahrens unter Genussmitteleinfluss gestellt werden.


    Section 4 - Supervision / Surveillance
    (1) Die FSA hat in regelmäßigen, unangekündigten Kontrollen der lizensierten Anbaubetriebe und Verkaufsstellen sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Article 2 Section 1 und 2 eingehalten werden.
    (2) Bei Verstößen gegen die genannten Bestimmungen können Ordnungsgelder verhängt werden oder je nach Schwere oder Wiederholung der Verstoßes die Lizenz entzogen und ggf. Strafanzeige wegen illegalen Anbaus oder Vertriebs gestellt werden.


    Article 3 - Nicotine / Nicotine


    Section 1 - Trade and Sale / Commerce et Vente
    (1) Der Anbau von Tabakpflanzen ist grundsätzlich untersagt.
    (2) Abweichend von ß 1 ist der Anbau von Tabakpflanzen in speziellen, von der FSA zu lizensierenden Anbauflächen erlaubt.


    Section 2 - Sale / Vente
    (1) Der gewerbliche Handel und Verkauf von Tabakprodukten ist grundsätzlich erlaubt.
    (2) Wer gewerblich mit Tabakprodukten handelt, muss nachweisen können, dass diese Tabakprodukte von lizensierten Anbauflächen stammen und definierten Qualitätsstandards genügen.
    (3) Der private Handel mit Tabakwaren, also der Weiterverkauf von Tabakprodukten durch Privatpersonen ohne Gewerbezulassung, ist untersagt.


    Section 3 - Consumption / Consommation
    (1) Der Konsum von Tabakprodukten ist legal.
    (2) Tabakprodukte dürfen von gewerblichen Verkaufsstellen nur an Personen verkauft werden, die nachweislich mindestens 18 Jahre alt sind. Der Nachweis ist durch Ausweispapiere zu erbringen.


    Section 4 - Supervision / Surveillance
    (1) Die FSA hat in regelmäßigen, unangekündigten Kontrollen der lizensierten Anbaubetriebe und der Verkaufsstellen sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Article 3 Section 1 bis 3 eingehalten werden.
    (2) Bei Verstößen gegen die genannten Bestimmungen können Ordnungsgelder verhängt werden oder je nach Schwere oder Wiederholung des Verstoßes die Lizenz zum Anbau entzogen bzw. der Verkauf untersagt und ggf. Strafanzeige wegen illegalen Anbaus, Vertriebs oder wegen Verkaufs an Minderjährige gestellt werden.


    Article 4 - Alcohol / Alcool


    Section 1 - Trade and Sale / Commerce et Vente
    (1) Die Herstellung von alkoholhaltigen Getränken und sonstigen alkoholischen Konsumgütern ist grundsätzlich legal.
    (2) Der gewerbliche Handel und Verkauf von alkoholhaltigen Getränken ist grundsätzlich legal. Getränke, die Alkohol enthalten, sind deutlich sichtbar mit der Angabe des Alkoholgehaltes in Volumenprozent zu versehen. Die FSA kontrolliert diese Markierung.


    Section 2 - Consumption / Consommation
    (1) Der Konsum von alkoholhaltigen Getränken ist legal.
    (2) Für Personen unter 16 Jahren ist der Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit untersagt. An Personen unter 16 Jahren dürfen keine alkoholhaltigen Getränke verkauft werden.
    (3) Alkoholhaltige Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozent dürfen nur an Personen verkauft werden, die mindestens 18 Jahre alt sind.


    Section 3 - Driving / Conduite
    (1) Personen, die mehr als 0,4 Promille Alkohol im Blut haben, dürfen kein Motorfahrzeug mehr fahren.
    (2) Bei Verstoß gegen ß 1 kann die Lizenz zum Führen eines Fahrzeuges entzogen werden, oder es können Ordnungsgelder verhängt werden. Ferner kann Strafanzeige wegen Fahrens mit Alkohol gestellt werden.


    Section 4 - Supervision / Surveillance
    (1) Die FSA hat in regelmäßigen, unangekündigten Kontrollen der Herstellungs- und Verkaufsbetriebe sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Article 4 Section 1 und 2 eingehalten werden.
    (2) Bei Verstößen gegen die genannten Bestimmungen können Ordnungsgelder verhängt werden oder je nach Schwere oder Wiederholung des Verstoßes ein Verkaufsverbot verhängt und ggf. Strafanzeige wegen illegalen Vertriebs oder Verkaufs an Minderjährige gestellt werden.


    Article 5 - Final Provisions / Réglementation final


    Section 1 - Entry into Force / Entrée en vigueur
    Dieses Gesetz tritt nach der Verkündigung durch den Governor in Kraft.


  • Freeland Law Archive



    Economic Concessions Act of Freeland
    Loi de la Licences économique



    Inkraftgetreten am 26. Mai 2009
    Geändert am:
    3. Mai 2010 durch den Economic Concessions Act Amendment Act


    Economic Concessions Act of Freeland / Loi de la Licences économique


    Article I: General Provisions / Reglements Essentielles


    Section 1 – Purposes and Title of this Act / Objectif de la Loi
    (1) Dieses Gesetz regelt die Art und den Umfang von Rohstoffen in Freeland und deren Verwendung im Free State.
    (2) Dieses Gesetz soll als "Economic Concessions Act of Freeland" (ECAF) zitiert werden.
    (3) Die jeweilige Art und Menge der unter dieses Gesetz fallenden Wirtschaftsobjekte wird in Appendix I aufgelistet.


    Section 2 - Ministry of Economy / Ministère de l'Economie
    (1) Die Aufgabe der Konzessionsvergabe ist einem Ministerium der Wirtschaft (Ministry of Economy, MoE) übertragen.
    (2) Das Ministry of Economy wird vom Governor oder von einem von diesem ernannten Minister geleitet.
    (3) Soweit in diesem Gesetz Kompetenzen betreffend die Konzessionsvergabe dem Governor verliehen werden, kann er diese Kompetenzen auch an den Minister of Economy delegieren.


    Article II: Concessions / Licences


    Section 1 – Concessions / Licences
    (1) Der Free State of Freeland hat nicht die Kompetenz, selbst Rohstoffe abzubauen und zu vertreiben. Findet sich jedoch binnen vierzehn Tagen kein Interessent für die Vergabe einer Konzession oder entsprechen die Interessenten nicht den in Appendix II genannten Kriterien, so kann der People's Council auf Vorschlag des Governors bestimmen, dass die betroffenen Rohstoffe durch staatseigene Betriebe abgebaut werden. Sobald sich ein Interessent für die betreffende Konzession findet, der vom People's Council für der Konzession würdig befunden wird, ist der Staatsbetrieb einzustellen und die betreffende Konzession an den Interessenten zu vergeben.
    (2) Der Free State of Freeland und in dessen Auftrag das Ministry of Economy hat die Aufsicht über alle staatseigenen rohstofffördernden Betriebe. Das Ministry of Economy regelt auch den Verkauf dieser Rohstoffe.
    (3) Der Free State of Freeland vergibt Konzessionen an privatwirtschaftliche oder staatliche Unternehmen, die nicht im Besitz von Freeland sind.
    (3a) Freeland errichtet selbst den Förderbetrieb und verleiht ihn an den Konzessionsnehmer für die Dauer der Konzession. Ein Ausbau des Betriebs ist nur in Absprache mit dem Minister of Economy zulässig.
    (3b) Der Konzessionsnehmer bezahlt den Richtpreis für die im Konzessionsvertrag festgelegte Rohstoffart und -menge an den Freistaat.
    (3c) Nach dem Auslaufen des Konzessionsvertrages ist der Betrieb an den Freistaat zurückzugeben. Geschieht dies nicht auf Aufforderung, so kann das Ministry of Economy die Durchsetzung der Rückgabe mit Hilfe der technischen Administration erzwingen.
    (4) Die Vergabe der Konzession ist zeitlich beschränkt und beiderseitig mit Einhaltung einer zuvor definierten Frist aufkündbar. Eventuelle finanzielle Ausgleiche werden im Einzellfall betrachtet.
    (5) Eine Konzession beinhaltet das Recht, eine bestimmte Menge eines Rohstoffes abzubauen und zu vertreiben.


    Section 2 – Procedure of Placing / Carcan d'Octroi
    (1) Konzessionen werden vom Governor mit einer siebentägigen Frist anhand eines Kriterienkataloges (siehe Appendix II) ausgeschrieben.
    (2) Der Governor hat die auf die Ausschreibung folgenden Angebote zu prüfen und dem People's Council darüber Bericht zu erstatten.
    (3) Auf Vorschlag des Governors entscheidet der People's Council über die Vergabe der Konzession.
    (4) Zwischen dem Konzessionsnehmer und dem Free State of Freeland ist ein Konzessionsvertrag zu schließen, der vom Governor im Namen von Freeland unterzeichnet wird. Dieser Vertrag kann weitere Regelungen bezüglich der jeweiligen Konzession beinhalten.
    (5) Sollte ein Mitglied des People's Council oder der Governor selbst ein Angebot für eine Konzession abgeben, so hat er sich des Entscheidungsprozesses im People's Council zu enthalten. Die Prüfung der eingegangenen Angebote ist bei einem Angebot des Governors von einem Commissioner des People's Council vorzunehmen.


    Article III: Final Provisions / Réglementation final


    Section 1 – Entry into Force / Entrée en vigueur
    (1) Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Ausfertigung durch den Governor in Kraft.


    Appendix I - Resources / Matière Première


    Die Art und Menge der täglichen Menge wurde von der National Governor’s Conference beschlossen und wird in folgender Liste aufgezählt.

    • Schweine (6 Stück)
    • Zuckerrüben (64 Kg)
    • Getreide (120 Kg)
    • Fisch (30 Kg)
    • Holz (792 Kg)
    • Kohle (228 Kg)
    • Eisen (399 Kg)



    Appendix II – Criteria Check List /Liste des passagers


    Die Vergabe der Konzessionen wird nach folgenden Kriterien beurteilt und vorgenommen:

    • Finanzielles Angebot
    • Nachhaltigkeit (wirtschaftlich und ökologisch)
    • Standort des Unternehmens


    Im Rahmen dieser Kriterien hat der Governor die Prüfung des Angebotes vorzunehmen und dem People's Council Bericht zu erstatten.


  • Freeland Law Archive



    Freeland State Budget August 2009 Act
    -/-



    Inkraftgetreten am 14. August 2009
    Geändert am:
    -/-


    Freeland State Budget August 2009 Act


    Sec. 1
    Der Volksrat genehmigt den nachstehenden Haushalt für den Monat August 2009.


    Sec. 2
    Der Minister of Economy wird ermächtigt, alle in dem Haushalt aufgeführten Posten auszuführen.


    Sec. 3
    Die Aufnahme eines Kredites erfolgt bei der Xana Banc Inc. für eine Laufzeit von zwölf Monaten zu einem absoluten Zinssatz von 7,5 %. Der Minister of Economy wird ermächtigt, eine entsprechende Vereinbarung mit der Xana Banc Inc. zu treffen.


    Sec. 4
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.




  • Freeland Law Archive



    Freeland State Supreme Court Substitution Act
    -/-



    Inkraftgetreten am 27. September 2009
    Geändert am:
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    Freeland State Supreme Court Substitution Act


    Section 1
    Dieses Gesetz regelt die Weitergabe der Befugnisse des State Supreme Court of Freeland an den Supreme Court of the United States nach Maßgabe der Verfassung von Freeland.


    Section 2
    Für die Gültigkeitsdauer dieses Gesetzes werden alle Befugnisse des State Supreme Court of Freeland vom Supreme Court of the United States wahrgenommen. Dies gilt ohne Ausnahme und zeitlich unbegrenzt.


    Section 3
    Dieses Gesetz verliert seine Gültigkeit mit dem Tage, an dem ein Richter für den State Supreme Court of Freeland ins Amt gekommen ist.


    Section 4
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


  • Freeland Law Archive



    Freeland State Budget September 2009 Act
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    Inkraftgetreten am 2. Oktober 2009
    Geändert am:
    -/-


    Freeland State Budget September 2009 Act


    Sec. 1
    Der Volksrat genehmigt den nachstehenden Haushalt für den Monat September 2009.


    Sec. 2
    Dieses Gesetz tritt am 30. September 2009, frühestens jedoch mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.



  • Freeland Law Archive



    Consolidated Code Abolition Act
    Loi de l'abolition du Code Consolide



    Inkraftgetreten am 20. Oktober 2009
    Geändert am:
    -/-


    Consolidated Code Abolition Bill


    An Act to abolish the Consolidated Code of Freeland and to introduce a Freeland Law Gazette.


    Section 1: Abolition
    Der Consolidated Code of Freeland tritt außer Kraft.


    Section 2: Law Gazette Introduction
    Das Folgende wird Gesetz des Freistaates Freeland:

      Freeland Law Gazette Act


      Section 1: Purpose
      Dieses Gesetz regelt die Art und Weise der Verkündung beschlossener Gesetze im Freistaat Freeland.


      Section 2: Law Gazette
      Alle vom Volksrat beschlossenen und vom Gouverneur unterzeichneten Gesetze werden in der Freeland Law Gazette veröffentlicht.


      Section 3: Implementation Rules
      (1) Die Freeland Law Gazette ist mit dem vom Gouverneur geführten Freeland-Account im öffentlich zugänglichen Forum des Freistaates als einzelner Thread zu veröffentlichen.
      (2) Neue Gesetze sind mit dem genannten Account als neue Posts einzuführen. Pro Post soll nicht mehr als ein Gesetz verkündet werden.
      (3) Gesetze, die ihre Gültigkeit verloren haben, sollen in einem zweiten Thread, der den Titel "Freeland Law Archive" trägt, gesammelt werden. In der Law Gazette ist der Gesetzestext durch den Titel des ehemaligen Gesetzes und den Hinweis auf die Außerkraftsetzung zu ersetzen.


      Section 4: Entry into Force
      Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung durch den Gouverneur in Kraft.


    Section 3: Entry into Force
    Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung durch den Gouverneur in Kraft, sobald der Volksrat mitteilt, dass der Consolidated Code of Freeland vollständig durch andere Gesetze ersetzt wurde.


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    Freeland Administration Act / Loi de L'administration de Frélande



    Inkraftgetreten am 20. Oktober 2009
    Geändert am:
    -/-



    Freeland Administration Act / Loi de L'administration de Frélande


    Section/Article 1: Basics / Les Généralités


    (1) Der Freistaat Freeland setzt sich aus Departements zusammen.
    (2) Departements sind Verwaltungseinheiten, die ein gewisses Gebiet um eine Stadt als Departementsitz innerhalb des Freistaates Freeland umfassen.
    (3) Sie erhalten Zugriffsrecht auf sämtliche Kompetenzen, die ihren Aufbau betreffen, sofern sie nicht durch den Freistaat Freeland geregelt sind und nicht im Bereich der Kompetenzen des Bundes stehen.
    (4) Jeder Bürger des Freistaates Freeland muss sich entscheiden, in welchem Departement er leben will. Ein Wechsel des Wohnortes, innerstaatlich wie außerstaatlich, ist beim Ministry of the Interior anzugeben.


    Section/Article 2: Counties / Les Départements


    (1) Der Freistaat Freeland umfasst fünf Departements: Côte de Morbinaux, Garonnac, Winland, Isle de Gareth und Varon.
    (2) Die Gründung weiterer Departements ist Sache des Freistaates Freeland und fällt somit nicht in die Befugnisse einzelner Departements. Gleiches gilt für eine Umbenennung oder Verschmelzung einzelner Departements.
    (3) Das Departement muss eine Hauptstadt nennen, die vom Präfekten des Departements bestimmt wird.
    (4) Die Staatsregierung des Freistaates Freeland wird verpflichtet, eine amtliche Karte der Departements und ihrer Hauptstädte zu veröffentlichen.


    Section/Article 3: The Commissioner (Elections) / Le Préfet (Élections)


    (1) Der Präfekt wird von den Bürgern des entsprechenden Departements in einer freien, gleichen, allgemeinen, unabhängigen und geheimen Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt drei Monate. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt oft möglich. Die Wahltermine sind so anzusetzen, daß die Wahlen jeweils am zweiten Sonntag der Monate Januar, April, Juli und Oktober enden.
    (2) Vor Durchführung der Wahlen hat die Staatsregierung eine Kandidatenliste zu eröffnen und eine Wählerliste zu öffnen, bei der jeder Bürger das Department seines Hauptwohnsitzes anzugeben hat.
    (3) Bei den Wahlen zu den Präfekten haben alle Bürger Freelands in allen Departments Stimmrecht. Einwohner des Departments enthalten dabei sieben Stimmen, die anderen Einwohner je drei.
    (4) Absatz 1 ist ungültig, wenn der entsprechende Bürger der einzige aktive Bürger des Departement ist. Der Bürger kann dann entscheiden, ob er dieses Amt übernehmen möchte, oder nicht. Entscheidet er sich dagegen, bleibt das Amt verwaist.
    (5) Präfekte müssen sich auf Antrag von mindestens einem Viertel der Bevölkerung eines Departements einer Misstrauensabstimmung unterziehen. Spricht sich anschließend die absolute Mehrheit gegen den Präfekten aus, hat dieser innerhalb von sieben Tagen eine neue Wahl einzuleiten.
    (6) Jeder Bürger des Freistaates Freeland kann Präfekt werden. Ein Konflikt mit anderen Ämtern besteht nicht.


    Section/Article 4: The Commissioner (Responsibilities)/ Le Préfet (Les Devoirs)


    (1) Der Präfekt ist für die Ausgestaltung des Departements zuständig.
    (2) Der Präfekt muss einen Wohnsitz in einem Ort in dem entsprechenden Departement haben.
    (3) Der Präfekt ist Vertreter seines Departements im Volksrat des Freistaats Freeland.


    Section/Article 5: Promotion of the Departments / Le soutien des Départements


    (1) Die Präfekten können bei Freistaat Freeland Antrag auf Förderung bestimmter Projekte stellen. Auf dem Antrag sind Grund und Höhe der gewünschten Forderung zu nennen.
    (2) Anträge werden direkt an den Gouverneur gestellt. Sie sind von diesem zu bearbeiten.


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    Private Law / Loi Droit Privè



    Inkraftgetreten am 20. Oktober 2009
    Geändert am:
    -/-



    Private Law / Loi Droit Privè


    Section/Article 1: Persons / Les Personnes


    (1) Rechtspersönlichkeit als die Fähigkeit, im eigenen Namen Rechte und Pflichten zu haben, besitzen im Privatrecht Freelands alle natürlichen Personen gleich welcher Staatsangehörigkeit,
    (2) Rechtspersönlichkeit besitzen ferner der Freistaat Freeland, die Départements sowie die durch besondere Gesetze errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
    (3) Rechtspersönlichkeit besitzen auch die nach den Bestimmungen ihres Heimatrechts errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten juristischen Personen anderer Rechtsordnungen sowie die Limited Liability Company / Société à Responsabilité Limitée und die Incorporated Association / Association Enregistrée.


    Section/Article 2: Legal Forms / Formes Juridique


    Incorporated association/Association enregistrée


    (1) Die Rechtsform der incorporated association/association enregistrée steht für jegliche nichtwirtschaftliche Tätigkeit oder wirtschaftliche Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht zur Verfügung.
    (2) Die Gründung erfolgt durch Anmeldung bei der zuständigen Behörde unter Angabe folgender Daten:
    a) Die Gründungsmitglieder, deren Zahl mindestens zwei betragen muss;
    b) Der Name des zu gründenden Vereins;
    c) Die Vereinssatzung, welche Bestimmungen über den Zweck des Vereins, die Besetzung der Organe und insbesondere der gesetzlichen Vertreter des Vereins, die Häufigkeit der Mitgliedervollversammlungen, welche mindestens einmal jährlich abzuhalten sind, und andere für das Vereinsleben wesentliche Bestimmungen enthalten muss;
    d) Die Namen der gesetzlichen Vertreter des Vereins.
    (3) Für die Schulden des Vereins haften die Mitglieder nicht mit ihrem Privatvermögen.
    (4) Der Verein ist aufgelöst und aus dem Vereinsregister zu löschen:
    a) Durch Beschluss der Mitgliedervollversammlung nach Maßgabe der Vereinssatzung;
    b) Durch Verbot und Auflösung des Vereins, das nur durch die zuständige Behörde ausgesprochen werden kann und nur dann, wenn der Zweck des Vereins den Strafgesetzen oder der verfassungsmäßigen Ordnung Freelands oder der Vereinigten Staaten von Astor zuwiderläuft;
    c) Bei Zahlungsunfähigkeit des Vereins;
    d) Wenn die Mitgliederzahl auf null sinkt.


    Limited liability company/Société à responsabilité limitée


    (1) Die Rechtsform der limited liability company/société à responsabilité limitée steht für jegliche wirtschaftliche Tätigkeit in Gewinnerzielungsabsicht zur Verfügung.
    (2) Die Gründung erfolgt durch Anmeldung bei der zuständigen Behörde unter Angabe folgender Daten:
    a) Der oder die Gründungsgesellschafter sowie die Beteiligung der Gesellschafter an der Gesellschaft;
    b) Der Name der zu gründenden Gesellschaft;
    c) Der Name des Geschäftsführers;
    d) Der Betrag des Stammkapitals der Gesellschaft, welches mindestens A$1.000,- betragen muss und nach Gründung der Gesellschaft ungeschmälert dem Vermögen der Gesellschaft zu deren Verfügung zufließen muss;
    e) Der Wortlaut des Gesellschaftsvertrages, mit dem die Gesellschafter mindestens den Namen und den Zweck der Gesellschaft und die Häufigkeit der Gesellschafterversammlungen, die mindestens einmal jährlich abzuhalten sind, festlegen.
    (3) Für die Schulden der Gesellschaft haften die Gesellschafter nicht mit ihrem Privatvermögen, sobald das Stammkapital dem Gesellschaftsvermögen zugeflossen ist.
    (4) Die Gesellschaft ist aufgelöst und aus dem Register zu löschen:
    a) Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen;
    b) Bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft.
    (5) Der Geschäftsführer wird von der Gesellschaftversammlung gewählt. Er vertritt die Gesellschaft nach außen.
    (6) Bei Abstimmungen der Gesellschafterversammlung bemisst sich das Stimmrecht der Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile.


    Section/Article 3: Transferral of Company Shares / Cession de Quotes-parts


    Die Übertragung von Anteilen an einer Limited Liability Company / Société à Responsabilité Limitée erfodert eine schriftliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über den Übergang sowie eine Mitteilung an die Gesellschaft und die zuständige Behörde. Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass Gesellschaftsanteile nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden können.



    Section/Article 4: Label Indicating the Legal Status / Marque Indicant le Status Lègal


    (1) Die Incorporated Association / Association Enregistrée muss in ihrer Korrespondenz und ihren eigenen Veröffentlichungen über sich die Abkürzung Inc. oder A.E. zur Kennzeichnung ihrer Rechtsform verwenden und diese Abkürzung auch in ihrem Namen führen.
    (2) Die Limited Liability Company / Société à Responsabilité Limitée muss in ihrer Korrespondenz und ihren eigenen Veröffentlichungen über sich die Abkürzung Ltd. oder S.A.R.L. zur Kennzeichnung ihrer Rechtsform verwenden und diese Abkürzung auch in ihrem Namen führen.
    (3) Bei Verstoß gegen diese Vorschrift haften die gesetzlichen Vertreter mit ihrem privaten Vermögen für die Geschäfte der Gesellschaft oder des Vereins, die unter fehlender Angabe der Abkürzung zustandegekommen sind.


    Section/Article 5: The registers / Les registres


    (1) Die unter Section/Article 2 Abs. 2 und Abs. 5 genannten Daten sind von der zuständigen Behörde zu sammeln und in einem öffentlich zugänglichen Vereinsregister zu verzeichnen. Jede Änderung in diesen Daten ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Gegenüber Dritten kann sich der Verein oder die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter oder Vereinsmitglieder nicht darauf berufen, der Inhalt dieses Registers sei unrichtig.


    Section/Article 6: Competent authorities / Autoritès Compètentes


    (1) Die Zuständigkeiten der Behörden im Vereins- und Gesellschaftsrecht nach diesem Kapitel werden durch Verordnung des Gouverneurs bestimmt.


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    Freeland Security Forces Act/ Loi de La Súretè de La Rèpublique



    Inkraftgetreten am 20. Oktober 2009
    Geändert am:
    -/-


    Freeland Security Forces Bill / Loi de La Súretè de La Rèpublique


    Section/Article 1: The Constabulary / La Gendarmerie


    (1) Die Gendarmerie hat die Aufgabe der Durchsetzung der Landesgesetze.
    (2) Oberster Dienstherr ist der jeweilige Präfekt eines Departements. Ist kein Präfekt im Amt, so nimmt der Minister of the Interior diese Aufgabe wahr, oder bei Vakanz dieses Amtes der Governor.
    (3) Bestimmungen über Ausrüstung und Umfang der Gendarmerie obliegen dem Innenministerium.


    Section/Article 2: The Governor's Guard/ La Garde du Gouverneur


    (1) Die Gouverneursgarde hat die Aufgabe des Schutzes von Einrichtungen und Bediensteten des Freistaates Freeland.
    (2) Oberster Dienstherr ist der Gouverneur.
    (3) Sie besteht aus 1 000 Mann Berufsgardisten sowie 1 000 Mann Reservisten, welche bei der Mobilmachung eingezogen werden.
    (4) Bestimmungen über Ausrüstung der Gouverneursgarde obliegen der Staatsregierung.


    Section/Article 3: The National Guard/ La Garde nationale


    (1) Die Nationalgarde hat die Aufgabe des Objekt- und Katastrophenschutzes sowie der Überwachung der Grenzen, Nationalparks und Reservate Freelands im Krisenfall.
    (2) Oberster Dienstherr ist der Gouverneur.
    (3) Sie besteht aus 15 000 Mann Berufsgardisten sowie 15 000 Mann Reservisten, welche bei der Mobilmachung eingezogen werden.
    (4) Bestimmungen über Ausrüstung der Nationalgarde obliegen der Staatsregierung.
    (5) Sie besteht aus der Luftüberwachung, der Küstenwache und dem Grenzschutz.


    Section/Article 4: Mobilisation/ La mobilisation


    (1) Eine Mobilmachung kann nur der Gouverneur sowie im Vertretungsfall ein anderer Staatsbediensteter verfügen.
    (2) Sie kann nur im Krisen- oder Katastrophenfall sowie zu Übungszwecken erfolgen.
    (3) Der Volksrat kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ein Veto dagegen einlegen.


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    Freeland Education Act/ Loi de la Éducation



    Inkraftgetreten am 20. Oktober 2009
    Geändert am:
    -/-



    Freeland Education Bill / Loi de la Éducation


    Section/Article 1: Compulsory schooling / Enseignement obligatoire


    (1) Jeder Bewohner Freelands ist ab dem 5. Lebensjahr schulpflichtig.
    (2) Schulpflichtig heißt nach dem Gesetz, dass der Schulpflichtige eine schulische Einrichtung des Freistaates Freelands oder eines anderen Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Astor zu besuchen hat.
    (3) Die Schulpflicht endet mit dem erfolgreichen Erwerben eines Abschlusses an einer schulischen Einrichtung des Freistaates Freeland oder eines anderen Bundesstaates der VSA oder dem siebzehnten Lebensjahr.


    Section/Article 2: Segments of Compulsory Schooling / Les sègments de L' Enseignement Obligatoire


    (1)Die schulischen Einrichtung des Freistaates Freeland bestehen aus 5 Schulformen.
    (2)Schulformen sind nach dem Gesetz: Vorschule - Kindergarten, Grundschule, Mittelschule, Oberschule und College - Universität.
    (3) Die Richtlinienkompetenz die schulischen Einrichtungen betreffend besitzen die vom Bildungsministerium ernannten Rektoren der schulischen Einrichtungen sowie die Versammlungen der ein Lehramt ausübenden Beamten sofern sie nicht durch dieses Gesetz oder durch andere Beschlüsse der Regierung oder des Volksrates eingeschränkt wird.
    (4) Der Freistaat Freeland besitzt eine Inspektionspflicht die schulischen Einrichtungen betreffend, welche unangemeldet wahrgenommen wird.


    Section/Article 3: Schoolteacher/ Les Enseignants


    Ein Lehramt kann nur derjenige ausführen, der eine Genehmigung des Bildungsministeriums Freeland besitzt und mindestens einen Monat Bürger der Vereinigten Staaten von Astor ist.


    Section/Article 4: Scores / Les Notes


    Die Notenvergabe erfolgt gemäß des Lehrplans, welchen das Bildungsministerium des Freistaates Freeland zu erlassen hat.


    Section/Article 5: Preschool / École Prèscolaire- Kindergarten / La Maternelle


    (1) Die Teilnahme in der Preschool / École Prèscolaire ist freiwillig
    (2) Die Teilnahme im Kindergarten / La Maternelle ist verpflichtend.
    (3) Die Vorschule kann ab dem dritten Lebensjahr besucht werden. Ihre Aufgabe ist es, die Kinder an ein soziales Umfeld außerhalb des Elternhauses zu gewöhnen und erste Lernprozesse (Sprechen, Basteln etc.) in Gang zu setzen.
    (3) Der Kindergarten kann ab dem fünften Lebensjahr besucht werden. Seine Zielsetzung ist die Vorbereitung für die Pflichtschulzeit in allen relevanten Bereichen.


    Section/Article 6: Elementary School / École Primaire


    (1) Die Teilnahme an dieser Schulform ist verpflichtend.
    (2) Das Einschulalter liegt bei sechs Jahren.
    (3) Die Schüler besuchen die Grundschule für sechs Jahre (sofern es keine Versetzungsschwierigkeiten gibt).
    (4) Die Kurse, welche für die Schüler verpflichtend angeboten werden müssen, regelt der Lehrplan.


    Section/Article 7: Middle School / Le Collège


    (1) Die Teilnahme an dieser Schulform ist verpflichtend, ein Abschluss in der Grundschule ist notwendig.
    (2) Das Eintrittsalter liegt im Regelfall bei zwölf Jahren.
    (3) Die Schüler besuchen die Mittelschule für drei Jahre.
    (4) Die Kurse, welche für die Schüler verpflichtend angeboten werden müssen, regelt der Lehrplan.


    Section/Article 8: Upper School / Lycée


    (1) Die Teilnahme an dieser Schulform ist bis zum siebzehnten Lebensjahr verpflichtend, ein Abschluss in der Mittelschule ist notwendig.
    (2) Das Eintrittsalter liegt im Regelfall bei 15 Jahren.
    (3) Die Schüler besuchen die Oberschule im Regelfall drei Jahre oder bis zum Erlischen der Schulpflicht.
    (4) Die Kurse, welche für die Schüler verpflichtend angeboten werden müssen, regelt der Lehrplan.


    Section/Article 9: University / L'Université


    (1) Das Besuchen eines Colleges oder einer Universität ist freiwillig.
    (2) Ein Abschluss einer Oberschule ist zwingend notwendig.
    (3) Für die Colleges und Universitäten des Freistaates Freeland ist der Hochschulrahmenvertrag bindend.


    Section/Article 10: Private Schools/ L'École privée


    (1) Private Schools, sind nicht-staatliche Einrichtungen, die im Regelfall für einen Besuch der Schule Geldbeträge fordern.
    (2) Private Schools unterliegen dennoch den Vorschriften der sections/articles dieses Gesetzes
    (3) Private Schools können jede Form, der in diesem Gesetz definierten Schulformen, besitzen.
    (4) Private Schools müssen vom Bildungsministerium des Staates Freeland zugelassen werden.


    Section/Article 11: Promotion / Aide Financière


    (1) Finanziell benachteiligte Schüler haben ein Recht auf staatliche Förderung. Diese ist beim Bildungsministerium unter Angabe von Gründen einzureichen.


  • Freeland Law Archive



    Freeland Environmental Protection Act/ Loi de la Protection de l'Environnement en Frélande



    Inkraftgetreten am 20. Oktober 2009
    Geändert am:
    -/-


    Freeland Environmental Protection Bill / Loi de la Protection de l'Environnement en Frélande


    Section/Article: 1 Reserves / Protectorats


    (1) Schutzgebiete sind Gebiete in denen der Schutz der Natur Vorrang vor allen anderen Prioritäten besitzt.
    (2) Die Schutzgebiete besitzen 2 verschiedene Abstufungen: Naturschutzgebiet und Nationalpark.


    Section/Article: 2 Nature Reserves / Réserve naturelle


    (1) In einem Naturschutzgebiet sind jegliche Bauvorhaben verboten, außer sie wurden vom Freistaat ausdrücklich genehmigt.
    (2) Das Verlassen der Wege in einem Naturschutzgebiet ist untersagt. Zuwiderhandlung wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.
    (3) Das Verschmutzen, Zerstören oder Verändern der Natur ist strikt untersagt und wird rechtlich verfolgt.
    (4) Das Jagen und Fischen ist in den Naturschutzgebieten ausdrücklich untersagt.


    Section/Article: 3 National Park / Parc National


    (1) In einem Nationalpark sind jegliche Bauvorhaben verboten, außer sie werden vom Freistaates Freeland ausdrücklich genehmigt.
    (2) Das Verschmutzen, Zerstören oder Verändern der Natur ist strikt untersagt und wird rechtlich verfolgt.
    (3) Das Übernachten und Campieren in Freelands Nationalparks ist nur auf den ausgewiesenen Flächen gestattet. Zuwiderhandlung wird rechtlich verfolgt.
    (4) Das Jagen und Fischen in Nationalparks ist nur mit einer schriftlichen Genehmigung der Departements oder der Regierung gestattet.


    Section/Article: 4 Staff / Personnel


    (1) Naturschutzgebiete und Nationalparks werden von sog. "Rangern" überwacht. Der Bundesstaat Freeland unterhält zu diesem Zweck mindestens 8.000 Ranger.
    (2) Die Ranger besitzen auf den Schutzgebieten des Freistaates Freeland die gleichen Rechte wie die Gendarmerie.
    (3) Personen, die gegen das Umweltschutzgesetz oder ein anderes geltendes Gesetz verstoßen sind vorläufig in Gewahrsam zu nehmen und innerhalb von 24h der Polizei zu überstellen.


    Section/Article: 5 Announcement of Reserves / Mise de Protectorats


    (1) Der Gouverneur oder ein Minister für Umwelt kann per Veordnung Naturschutzgebiete und Nationalparks ausweisen.
    (2) Durch eine absolute Mehrheit des Volksrates kann eine Verordnung, die gemäß Section / Article 5 Abs. 1 vom Gouverneur erlassen wurde, innerhalb von sieben Tagen aufgehoben werden.


    Section/Article: 6 Agriculture / Agriculture


    (1) Jeder landwirtschaftliche Betrieb auf dem Gebiet des Freistaates Freeland wird zweimal pro Jahr unangemeldet von den dafür zuständigen Behörden kontrolliert.
    (2) Landwirtschaftliche Betriebe, die sich in besonderem Maße für biologische Anbaumethoden und Freilandhaltung einsetzen und engagieren erhalten finanzielle Förderungen des Freistaates Freeland.
    (3) Der Staatsregierung obliegt es die Kriterien für die Förderungswürdigkeit festzulegen.


    Section/Article: 7 Protection of Animals / Protection des Animaux


    (1) Jedes tierische Lebewesen auf dem Gebiet des Freistaates Freeland genießt Schutz vor Misshandlung oder anderen Formen eines lebensunwürdigen Lebens.
    (2) Diese betreffen die Zucht, die Haltung und den Transport von tierischen Lebewesen auf dem Gebiet des Freistaates Freeland.
    (3) Der Gouverneur oder ein Minister für Umwelt kann eine Tierart unter den speziellen Schutz des Staates stellen.
    (4) Durch eine absolute Mehrheit des Volksrates kann eine Verordnung, die gemäß Section / Article 7 Abs. 3 vom Gouverneur erlassen wurde, innerhalb von sieben Tagen aufgehoben werden.
    (5) Tiere die unter dem speziellen Schutz des Staates stehen dürfen ohne Erlaubnis weder getötet noch gefangen werden. Zuwiderhandlung wird rechtlich verfolgt.


    Section / Article: 8 Protection against Pollution / Protection contre Pollution de l'Environnement


    (1) Das Ableiten von nicht umweltverträglich Substanzen in Gewässer, Luft oder Boden auf dem Gebiet des Freistaates Freeland ist verboten und steht unter Strafe.


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    Freeland Social Security Act / Loi de la sécurité sociale de Frelande



    Inkraftgetreten am 23. November 2009
    Geändert am:
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    Freeland Social Security Act / Loi de la sécurité sociale de Frelande


    Section 1 [Purpose / but]
    Dieses Gesetz regelt die staatlichen Sozialversicherungssysteme des Freistaates Freeland.


    Section 2 [Health insurance / assurance maladie]
    (1) Jeder Bürger des Freistaates hat einen Anspruch auf eine Krankenversicherung.
    (2) Der Freistaat unterhält eine gesetzliche Krankenversicherung. Alle Bürger mit einem Einkommen zahlen einen monatlichen Beitrag von fünf Prozent ihres Einkommens in die Krankenversicherung ein. Von dem Beitrag ist befreit, wer bei einer privaten Krankenversicherung versichert ist.
    (3) Der Minister of the Interior bzw. der Governor legt fest, welche Leistungen die Krankenversicherung im Krankheitsfall erbringt.


    Section 3 [Annuity insurance / assurance vieillesse]
    (1) Jeder Bürger des Freistaates hat Anspruch auf eine Rentenversicherung.
    (2) Der Freistaat unterhält eine gesetzliche Rentenversicherung. Alle Bürger mit einem Einkommen zahlen einen monatlichen Beitrag von zehn Prozent ihres Einkommens in die Rentenversicherung ein. Von diesem Beitrag ist befreit, wer bei einer privaten Rentenversicherung versichert ist.
    (3) Ab dem fünfundsechzigsten Lebensjahr haben Bürger des Freistaates, die mindestens vierzig Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben und keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen, das Recht auf eine monatliche Altersrente, die sich nach dem durchschnittlichen Einkommen in der Zeit der Einzahlung des Betreffenden richtet und einen bestimmten, vom Minister of the Interior bzw. dem Governor festgelegten Mindestbetrag nicht unterschreiten darf.
    (4) Verwitwete Ehegatten erhalten, sofern sie in der Zeit der Einzahlung ihres Ehegatten nicht den Hauptteil des Einkommens der Familie eingebracht haben, einen Anteil von fünfundsiebzig Prozent des Rentenbetrags, der dem verstorbenen Ehegatten zusteht.
    (5) Verwaiste Kinder, die noch nicht volljährig sind, erhalten einen Anteil von sechzig Prozent der den Eltern zustehenden Rente.


    Section 4 [Unemployment insurance / assurance chômage]
    (1) Jeder Bürger des Freistaates hat Anspruch auf eine Arbeitslosenversicherung.
    (2) Der Freistaat unterhält eine gesetzliche Arbeitslosenversicherung. Alle Bürger mit einem Einkommen zahlen einen monatlichen Beitrag von zehn Prozent ihres Einkommens in die Arbeitslosenversicherung ein. Von diesem Beitrag ist befreit, wer bei einer privaten Arbeitslosenversicherung versichert ist.
    (3) Wer länger als fünf Jahre in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, hat im Falle des Verlustes des Arbeitsplatzes Anspruch auf einen monatlichen Betrag, der sich nach dem durchschnittlichen Einkommen während der Zeit der Einzahlung richtet. Der Betreffende hat gegenüber dem Freistaat monatlich seine Bemühungen um einen Arbeitsplatz in Form von mehr als zehn schriftlichen Bewerbungen und mindestens zwei Bewerbungsgesprächen bei privatwirtschaftlichen Unternehmen nachzuweisen. Andernfalls hat er keinen Anspruch mehr auf Mittel aus der Arbeitslosenversicherung.


    Section 5 [Child benefit / allocation familiale]
    (1) Der Freistaat Freeland zahlt den Erziehungsberechtigten eines Kindes ein monatliches Kindergeld aus der Kindergeldkasse.
    (2) Jeder Bürger mit einem Einkommen zahlt monatlich drei Prozent seines Einkommens in die Kindergeldkasse ein.
    (3) Die Höhe des Kindergeldes wird vom Minister of the Interior bzw. dem Governor festgesetzt. Sie richtet sich nach der zur Verfügung stehenden Geldmenge, der voraussichtlichen Notwendigkeit für Rücklagen und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage.


    Section 6 [Budget refillment / réassortiment de l'budget]
    (1) Können die gesetzliche Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungen oder die Kindergeldkasse ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, so ist der Fehlbetrag durch Gelder aus dem ordentlichen Haushalt des Freistaates aufzufüllen.
    (2) Die gesetzlichen Versicherungen sind verpflichtet, Rücklagen zu bilden.


    Section 7 [Entry into force / entrée en vigueur]
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


  • Freeland Law Archive



    Freeland State Budget November & December 2009 Act



    Inkraftgetreten am 20. Dezember 2009
    Geändert am:
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    Freeland State Budget November & December 2009 Act


    Sec. 1
    Der Volksrat genehmigt den nachstehenden Haushalt für die Monate November und Dezember 2009.


    Sec. 2
    Der Volksrat stimmt der Anlage von 1.000,00 A$ des Staatsvermögens zu zwei Prozent über einen Zeitraum von 10 Tagen bei der Over Group zu. Die Maßnahme kann vom Minister of Economy bis zur Verabschiedung eines neuen Haushaltsgesetzes beliebig oft wiederholt werden.


    Sec. 3
    Dieses Gesetz tritt am 31. November 2009, frühestens jedoch mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.





  • Freeland Law Archive



    Freeland Holiday Act
    Loi de la fêtes de Frélande



    Inkraftgetreten am 20. Dezember 2009
    Geändert am:
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    Freeland Holiday Act / Loi de la fêtes de Frélande


    Section 1 - General / Général
    (1) Dieses Gesetz regelt die gesetzlichen Feiertage des Freistaates Freeland.
    (2) Von den in diesem Gesetz festgelegten Feiertagen bleiben die Feiertage des Bundes unberührt.


    Section 2 - Sunday / Dimanche
    (1) Der Sonntag ist Tag der allgemeinen Arbeitsruhe.
    (2) Von der allgemeinen Arbeitsruhe sind die Feuerwehr, die Gendarmerie und Nationalgarde, medizinische und sonstige Hilfs- und Pflegeeinrichtungen sowie die Verkehrs- und Postbetriebe und die Betriebe zur Versorgung mit Strom, Wasser und Gas ausgeschlossen.
    (3) Es steht Betrieben, die gem. Subsec. 2 eine Ausnahme von der Arbeitsruhe bilden, frei, mit ihren Arbeitnehmern von der Ausnahme abweichende Vereinbarungen über die Sonntagsruhe zu treffen.
    (4) Betriebe, die gem. Subsec. 2 eine Ausnahme von der Arbeitsruhe bilden, sind verpflichtet, die ihnen unterstellten Arbeitnehmer an Sonntagen abwechselnd so einzusetzen, dass jeder Arbeitnehmer bei Beibehaltung der betrieblichen Effizienz nur an möglichst wenigen Sonntagen im Jahr arbeiten muss.


    Section 3 - Official Holidays / Fêtes Légal
    (1) Gesetzliche Feiertage sind Tage der allgemeinen Arbeitsruhe. Davon ausgeschlossen sind die in Sec. 2, Subsec. 2 genannten Betriebsformen. Sec. 2, Subsec. 3 gilt entsprechend.
    (2) Gesetzliche Feiertage sind
    a) 1. Januar: New Year's Day / Nouvel An;
    b) 1. Mai: Labor Day / Fête du Travail;
    c) 15. September: Armistice Day / Fête de l'Armistice;
    d) 25. und 26. Dezember: Christmas Holidays / Fêtes de Noël.
    (2) Arbeitnehmer, die an gesetzlichen Feiertagen auf Grund der Vorschriften von Sec. 2, Subsec. 2 nicht von der Arbeit befreit sind, sind berechtigt, einen anderen arbeitsfreien Tag bei ihrem Arbeitgeber einzufordern. Dieser kann das Datum des Ersatztages frei bestimmen. Er darf jedoch nicht auf einen Sonntag oder einen anderen gesetzlichen Feiertag oder dem Arbeitnehmer zustehenden kirchlichen Feiertag fallen.


    Section 4 - Churchly Holidays / Fêtes Ecclésial
    (1) Den Kirchen und Glaubensgemeinschaften steht es frei, Feiertage festzulegen.
    (2) Die Angehörigen der Glaubensgemeinschaften sind berechtigt, mit ihren Arbeitgebern Vereinbarungen über Arbeitsruhe an den betreffenden Feiertagen zu treffen. Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände haben nach ihren Möglichkeiten den Auftrag, einheitliche Regelungen betreffend religiöse Feiertage festzulegen.
    (3) Von Subsec. 2 bleiben Abkommen unberührt, die der Freistaat mit einzelnen Glaubensgemeinschaften abzuschließen befugt ist. Die Bestimmungen der Sec. 3, Subsec. 2 gelten für kirchliche Feiertage entsprechend.


    Section 5 - Final Provisions / Dispositions Finales
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


  • Freeland Law Archive



    Freeland Abortion Act
    Loi de la Avortement



    Inkraftgetreten am 20. Dezember 2009
    Geändert am:
    -/-


    Freeland Abortion Act/ Loi de la Avortement


      An Act to Legalize Abortion / Un loi pour Légalisation de la Avortement


    Preamble / Préambule
    Willens, die Selbstbestimmung der Frau zu fördern, die Gesundheit aller Schwangeren zu schützen und den Weg zu einer modernen und freien Gesellschaft zu ebnen, entschließt sich der Volksrat des Freistaates Freeland dazu, die Abtreibung ungeborenen Lebens unter bestimmten Bedingungen zu legalisieren und damit einen offenen und vernünftigen Umgang mit dem Mittel der Abtreibung in der Gesellschaft zu fördern.


    Section 1 - General / Général
    (1) Dieses Gesetz regelt die Rahmenbedingungen der Abtreibung im Freistaat Freeland.
    (2) Der Begriff "Abtreibung" im Sinne dieses Gesetzes umfasst jegliche Arten von gewolltem Schwangerschaftsabbruch beim Menschen.
    (3) Die postkoitale Empfängnisverhütung bleibt von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.


    Section 2 - Legalization / Légalisation
    (1) Die Abtreibung ungeborenen Lebens ist unter Beachtung der in diesem Gesetz festgelegten Maßregeln und bei Einhaltung medizinischer und hygienischer Standards erlaubt.
    (2) Die Abtreibung ist in dem Falle, dass durch die Geburt des Kindes oder den weiteren Schwangerschaftsverlauf die Wahrscheinlichkeit größter gesundheitlicher Schäden der Mutter gefährlich steigt, in jedem Falle legal.
    (3) Bis zur zwölften Woche der Schwangerschaft ist die Abtreibung legal. Im Falle von Subsec. 2 ist die Abtreibung auch nach der zwölften Woche der Schwangerschaft legal.
    (4) In den Fällen, die nicht von Subsec. 3 genannt werden, ist eine Abtreibung illegal.


    Section 3 - Care / Prise en charge
    (1) Ein Schwangerschaftsabbruch darf nur von einem Arzt mit entsprechender Ausbildung und unter angemessen klinischen und hygienischen Bedingungen durchgeführt werden.
    (2) Vor und nach einer Abtreibung muss eine angemessene psychologische Betreuung für die abtreibende Frau zur Verfügung stehen. Sie muss durch einen entsprechend ausgebildeten Arzt erfolgen. Vor der Abtreibung sind zwei Betreuungstermine im Abstand von mindestens sieben Tagen wahrrzunehmen.
    (3) Die Betreuung der abtreibenden Frau soll im Vorfeld Alternativen zum Schwangerschaftsabbruch aufzeigen, der Patientin jedoch die Entscheidung offen lassen.
    (4) Der Eingriff des Schwangerschaftsabbruchs darf erst nach einer siebentägigen Bedenkzeit nach der letzten psychologischen Beratung ausgeführt werden.


    Section 4 - Discrimination
    (1) Keine Frau darf auf Grund einer durchgeführten Abtreibung in irgendeiner Weise diskriminiert werden.
    (2) Niemand ist verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, außer bei akuter Lebensgefahr für die Schwangere.
    (3) Kein Mensch darf wegen einer Mitwirkung oder der Weigerung zur Mitwirkung bei einem Schwangerschaftsabbruch diskriminiert werden, sofern keine akute Lebensgefahr für die Schwangere vorlag.


    Section 5 - Final Provisions / Dispositions Finales
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


  • Freeland Law Archive



    Freeland Land Acquisition Limitation Act
    Loi de la Limitation de la Acquisition de Terrain



    Inkraftgetreten am 20. Dezember 2009
    Geändert am:
    -/-


    Freeland Land Acquisition Limitation Act / Loi de la Limitation de la Acquisition de Terrain


    Sec. 1 - Purpose / Fin
    Dieses Gesetz regelt die Beschränkungen des Landerwerbs im Freistaat Freeland in Bezug auf die Tötung von Menschen.


    Sec. 2 - Limitation of Acquisition / Limitation de la Acquisition
    Niemand ist berechtigt, im Freistaat Freeland durch Kauf oder Erbe Land zu erwerben, wenn er die Absicht hat, auf dem erworbenen Land die Tötung von Menschen durchzuführen oder zuzulassen.


    Sec. 3 - Condemnation / Expropriation
    (1) Der Governor hat anzuordnen, dass Land, auf dem die Tötung von Menschen durchgeführt wird oder dessen Besitzer die Absicht hat, die Tötung von Menschen auf diesem Land durchzuführen oder zuzulassen, vom Freistaat Freeland unter angemessener Entschädigung des Landeigners beschlagnahmt wird.
    (2) Der Freistaat Freeland hat auf diese Weise erworbenes Land wieder zu veräußern, solange dabei die Bestimmungen der Sec. 2 Beachtung finden.


    Sec. 4 - Final Provisions / Dispositions Finales
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


  • Freeland Law Archive



    Resolution Against Death Penalty
    Résolution contre Peine de Mort



    Inkraftgetreten am 8. Januar 2010
    Geändert am:
    -/-


    Resolution Against Death Penalty / Résolution contre Peine de Mort


    Die Unterzeichner,


    erkennend, dass der Mensch ein vernunftbegabtes Wesen ist;


    darauf hinweisend, dass in der Verfassung der Vereinigten Staaten von Astor das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit festgelegt wurde;


    betonend, dass das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ausnahmslos für jeden Menschen gelten muss;


    darauf hinweisend, dass ein Unrecht nicht durch ein weiteres Unrecht ausgeglichen werden kann;


    1. fordern die Abschaffung der Todesstrafe als anerkanntes Mittel der der Bestrafung von Straftaten,


    2. bitten alle politischen Amtsträger, die die Todesstrafe bisher befürworteten, auf, ihre Meinung zu diesem Thema kritisch zu hinterfragen,


    3. beschließen, sich weiterhin aktiv für die Abschaffung der Todesstrafe einzusetzen.


    Für das Volk von Freeland




  • Freeland Law Archive



    Freeland Economic Concessions Act Amendment Act



    Inkraftgetreten am 3. Mai 2010
    Geändert am:
    -/-


    Freeland Economic Concessions Act Amendment Act


    Sec. 1 Purpose / Fin
    Dieses Gesetz ändert den Economic Concessions Act.


    Sec. 2 Changes / Modifications
    (1) Article II, Section 1, Subsection 3 wird wie folgt neu gefasst: "Der Free State of Freeland vergibt Konzessionen an privatwirtschaftliche oder
    staatliche Unternehmen, die nicht im Besitz von Freeland sind."
    (2) Article II, Section 1 wird nach Subsection 3 um die folgenden Sections ergänzt:

      "(3a) Freeland errichtet selbst den Förderbetrieb und verleiht ihn an den Konzessionsnehmer für die Dauer der Konzession. Ein Ausbau des Betriebs ist nur in Absprache mit dem Minister of Economy zulässig.
      (3b) Der Konzessionsnehmer bezahlt den Richtpreis für die im Konzessionsvertrag festgelegte Rohstoffart und -menge an den Freistaat.
      (3c) Nach dem Auslaufen des Konzessionsvertrages ist der Betrieb an den Freistaat zurückzugeben. Geschieht dies nicht auf Aufforderung, so kann das Ministry of Economy die Durchsetzung der Rückgabe mit Hilfe der technischen Administration erzwingen."


    Sec. 3 Final Provisions / Reglementations finales
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


  • Freeland Law Archive



    Election Equality and Fairness Amendment Ratification Act



    Inkraftgetreten am 9. Juni 2010
    Geändert am:
    -/-


    Election Equality and Fairness Amendment Ratification Act


    Sec. 1 - General
    Das angehängte Amendment der Bundesverfassung wird vom Freistaat Freeland ratifiziert.


    Sec. 2 - Entry into force
    Dieses Gesetz tritt mit der Unterzeichnung durch den Governor in Kraft.


    Election Equality and Fairness Amendment


    Section 1 - Introduction of a Constitutional Amendment
    Der Verfassung der Vereinigten Staaten wird das Folgende hinzugefügt


    Der Präsident der Vereinigten Staaten soll zusammen mit dem Vizepräsidenten auf einen Zeitraum von vier Monaten in folgendem Verfahren gewählt werden: Die stimmberechtigten Bürger sollen, nach Bundesstaaten getrennt, in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für einen Wahlvorschlag für das Amt Präsidenten und des Vizepräsidenten votieren. In den einzelnen Bundesstaaten soll daraufhin eine Anzahl von Elektorenstimmen ermittelt werden, welche die Anzahl der für den siegreichen Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen und das Verhältnis zu den für alle anderen Wahlvorschläge abgegeben Stimmen berücksichtigt. Zum Präsidenten und zum Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten sollen diejenigen gewählt sein, deren Wahlvorschlag die absolute Mehrheit der Elektorenstimmen aller Staaten auf sich vereinigt. Die Details des Verfahrens sollen durch Gesetz bestimmt werden.


    Section 2 - Final Provision
    Dieser Verfassungszusatz tritt mit Abschluss seiner verfassungsgemäßen Ratifizierung in Kraft.

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